Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

250 (Ergänzungssteuer.) 
Freiwillig erstattete Vermögensanzeigen werden, abgesehen von den Anzeigen 
nach den §§ 61, 62 des Gesetzes, nur berücksichtigt, wenn sie spätestens bis zum 
1. Februar des Veranlagungsjahrs abgegeben werden. 
Die Frist für die auf Erfordern der zuständigen Steuerbehörden zu erstatten- 
den Vermögensanzeigen soll mindestens vierzehn Tage betragen; sie kann auf einen 
innerhalb dieser Frist gestellten Antrag verlängert werden. 
5u 97. Artikel 2. 
Die Festsetzung der nach § 47 des Gesetzes vom Steuerpflichtigen zu tragen- 
den Kosten erfolgt durch den Vorsitzenden der Veranlagungskommission. Gegen 
dessen Entscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb vier Wochen seit der 
Eröffnung die Beschwerde an den Vorsitzenden der Berufungskemmission zu. 
Zu 8 40. Artikel 3. 
Ein nach den §§ 60 Abs. 2, 61 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ernannter 
Prüfungskommissar gilt, wenn sein Auftrag vom Staatsministerium nicht aus- 
drücklich auf Einkommensteuerangelegenheiten beschränkt wird, auch bei den Ergän- 
zungssteuersachen in dem gleichen Umfang als bestellt, in dem er für die Prüfung 
in Einkommensteuerangelegenheiten beauftragt ist. Er hat, wenn sein Auftrag 
nicht auf bestimmte einzelne Maßnahmen beschränkt ist, die gleichen Befugnisse 
und Obliegenheiten in bezug auf die Ergänzungssteuer wie der Vorsitzende der 
Veranlagungskommission. 
Zu den Artikel 4. 
re Die von den Mitgliedern der Schätzungs-, Veranlagungs= und Berufungs- 
kommissionen gemäß den §§ 56, 58 des Gesetzes zu beanspruchenden Tage= und 
Nachtgelder sowie die Reisekostenentschädigungen sind nach den Vorschriften im 
dritten Abschnitte des Gesetzes über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungs- 
sachen vom 28. Februar 1900 (Regierungsblatt S. 192 flgd.) mit der Maßgabe 
zu gewähren, daß 
die Mitglieder der Schätzungskommission die Sätze der Klasse VII, 
die Mitglieder der Veranlagungskommission die Sätze der Klasse VI, 
die Mitglieder der Berufungskommission die Sätze der Klasse V 
erhalten.
	        
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