Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

(Ergänzungssteuer.) 251 
Artikel 5. 
Die Ausführungsverordnung vom 29. Juni 1910 wird aufgehoben. 
Artikel 6. 
Dem Staatsministerium bleibt vorbehalten, an die Rechnungsämter (Steuer- 
lokalkommissionen), Gemeindevorstände, Schätzungs-, Veranlagungs= und Berufungs- 
kommissionen weiter nötige Anordnungen, Verfügungen und Unterweisungen zur 
Ausführung des Gesetzes zu erlassen, auch den dieser Verordnung beigefügten 
Vordruck abzuändern oder zu ergänzen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 29. September 1916. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
  
Zu 8 79. 
60“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.