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Zuständige Behörde gemäß Artikel V Abs. 2 ist der Großherzogliche Bezirks-
direktor.
Weimar, den 30. September 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 246.) Ministerialbekanntmachung über außerordentliche Haferzulagen während der Herbst-
bestellung.
Die Befugnis, Haferzulagen zu bewilligen gemäß der Bekanntmachung des
Präsidenten des Kriegsernährungsamtes vom 25. September 1916 über die Ge-
währung einer außerordentlichen Haferzulage während der Herbstfeldbestellung
(Reichs-Gesetzblatt S. 1076), übertragen wir hiermit auf die Großherzoglichen
Bezirksdirektoren.
Weimar, den 2. Oktober 1916.
Großherzoglich Sächfisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 247.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 44 und 45 des Zentralblattes für das Deutsche Reich.
S. 301. Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der
Kartoffelstärkefabrikation.
„ 302. Weitere Geltungsdauer der Ausnahmebestimmungen des § 31 des Ge-
sellschaftsvertrags der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft.
„ 303. Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit
Zucker im Betriebsjahr 1916/17.
„ 311. Bekanntmachung zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur
Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Horn-
schläuchen.
„ 312. Neues Verzeichnis der regelmäßigen Untersuchungen unterliegenden und
amtlich als den Anforderungen der Internationalen Reblaus-Konvention
entsprechend erklärten Gartenbau- oder botanischen Anlagen, Schulen
und Gärten.
Druck Welmarischer Derlag G. m. ö. H. uu Welmar.