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(Nr. 271.) Ministerialverordnung vom 1. November 1916 über den An= und Verkauf von
Schweinen.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungs-
stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September/#. November 1915 (Reichs-
Gesetzblatt S. 607, 728) bestimmen wir:
1. Der An= und Verkauf von Schweinen im Gewicht von mehr als 120 Pfund
zum Weitermästen ist nur mit Genehmigung des Großherzoglichen Bezirks-
direktors gestattet. Zuständig ist der Großherzogliche Bezirksdirektor des
Verwaltungsbezirks, in dem sich der Standort des zu verkaufenden
Schweines befindet.
2. Der Beschränkung nach Nr. 1 unterliegen nicht An= und Verkläufe
von Schweinen über 120 Pfund zur unmittelbaren Schlachtung, die
von dem Viehhandelsverband, seinen Beauftragten, zugelassenen Fleischern
und Händlern, abgeschlossen werden.
Dasselbe gilt von der Ablieferung vertragsmäßig gemästeter Schweine
an Kommunalverbände oder die Thüringer Hauptgenossenschaft in Erfurt.
3. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 1500 “ bestraft.
Weimar, den 1. November 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Slebogt
im Uuftrag.
(Nr. 272.) Ministerialbekanntmachung über die „Karl- und Elise-Stier-Stiftung.“
Der Großherzogliche Bezirksschulinspektor Schulrat Karl Stier in Weimar
und seine Ehefrau Elise Stier geb. Neuß haben eine Stiftung für Lehrerwitwen
und -waisen des Weimarischen Kreises unter dem Namen „Karl= und -Elise-Stier-
Stiftung“ errichtet und als Grundstock die Summe von 1000 dem Vorstande
des Pestalozzivereins im Großherzogtum Sachsen übergeben.
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