285
Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1916.
Nr. 61.
Inhalt: Ministerialverordnung über Höchstpreise für Zwiebeln. S. 285. — Ministerialverordnung
über Futtermittel. S. 286. — Ministerialbekanntmachung über die Zusammensetzung der
Kommissionen für die ärztliche und die zahnärztliche Borprüfung, für die ärztliche und zahn-
ärztliche Prüfung und für die pharmazeutische Prüfung an der alniversität JZena für das
Prüfungsjahr 1916/17. S. 286. — Ministerialbekanntmachung über die Höchstpreise für Zwiebeln.
S. 288. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt. S. 288.
(Nr. 282.) Ministerialverordnung vom 15. November 1916 über Höchstpreise für Zwiebeln.
Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers über Höchstpreise für Zwiebeln
vom 4. November 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 1257) bestimmen wir:
1. Kommunalverband ist der Verwaltungsbezirk, vertreten durch den Groß-
herzoglichen Bezirksdirektor.
2. Zuständige Behörde ist der Großherzogliche Bezirksdirektor.
3. Höhere Verwaltungsbehörde ist das Großherzogliche Staatsministerium,
Departement des Innern.
Weimar, den 15. November 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
1916.
Ausgegeben in Weimar am 4. Dezember 1916. 70