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(Nr. 283.) Ministerialverordnung vom 19. November 1916 über Futtermittel.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Futtermittel vom 5. Oktober 1916
(Reichs-Gesetzblatt S. 1108) bestimmen wir:
1. Saatstelle ist die Landwirtschaftskammer für das Großherzogtum in
Weimar.
2. Anerkanntes Saatgut im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung
ist Saatgut, das von der Landwirtschaftskammer für das Großherzogtum
oder von der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft, Berlin, als Saatgut
anerkannt ist.
Weimar, den 19. November 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern. «
Anteutsch.
(Nr. 284.) Ministerialbekanntmachung über die Zusammensetzung der Kommissionen für die
ärztliche und die zahnärztliche Vorprüfung, für die ärztliche und zahnärztliche
Prüfung und für die pharmazeutische Prüfung an der Universität Jena für
das Prüfungsjahr 1916/17.
Die an der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Gesamtuniversität Jena
bestehenden Kommissionen für die ärztliche und die zahnärztliche Vorprüfung, für
die ärztliche und zahnärztliche Prüfung, sowie für die pharmazeutische Prüfung sind
für das Prüfungsjahr vom 1. Oktober 1916 bis dahin 1917 wie folgt zu-
sammengesetzt:
1. Kommission für die ärztliche Borprüfung:
Vorsitzender: Geheimer Ober-Medizinalrat Professor Dr. Abel.
Stellvertreter: Geheimer Hofrat Professor Dr. Biedermann.
Prüfende Mitglieder: für Anatomie Geheimer Hofrat Professor Dr. Maurer;
für Physiologie Geheimer Hofrat Professor Dr. Biedermann; für
Physik: Geheimer Hofrat Professor Dr. Wien; für Chemie Geheimer
Hofrat Professor Dr. Knorr; für Zoologie Professor Dr. Plate;
für Botanik: Professor Dr. Stahl.