Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

292 (Kapitalabfindung.) 
Zu Nr. 3 der 2 
Bekannt- 
machung. 
Als Stelle zur Prüfung der Nützlichkeit der beabsichtigten Verwendung des 
Abfindungskapitals wird vorbehaltlich der Bestimmungen in Nr. 9 der Bezirks- 
direktor des Verwaltungsbezirks, in Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohner 
der Vorstand des Gemeindebezirks bestimmt, in dem der mit zustimmendem Be- 
scheide der Militärbehörde versehene Antragsteller zurzeit der Anbringung seines 
Prüfungsgesuchs beim Bezirksdirektor (Gemeindevorstand) seinen Wohnsitz oder, in 
Ermangelung dieses seinen Aufenthaltsort hat. 
3. 
Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung von Kapitalabfindung ist 
nach dem Gesetz, daß das Geld zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung 
eigenen Grundbesitzes verwendet werden soll. Die Prüfung hat demgemäß fest- 
zustellen, ob diese Voraussetzung vorliegt. 
Der Erwerb eigenen Grundbesitzes kann insbesondere darin bestehen, daß 
der Antragsteller ein ländliches oder städtisches Grundstück aus freier Hand erwirbt 
oder daß er sich auf einem solchen Grundstück mit Hilfe eines gemeinnützigen 
Bau= oder Siedlungsunternehmens ansiedelt. Der Beitritt zu einem Bau= oder 
Siedlungsunternehmen zu dem Zweck, eine Wohnung zu mieten oder ein Grund- 
stück zu pachten, reicht nicht aus. 
In welcher Rechtsform der Grundbesitz erworben werden soll, ist belanglos. 
Insbesondere ist auch die Form des Erbbaurechts zugelassen. 
Daß der zu erwerbende Grundbesitz mit einem Wohnhause versehen ist oder 
versehen werden soll, ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen. Da das 
Gesetz aber, wie sich aus seiner Begründung ergibt, die Seßhaftmachung auf 
eigener Scholle fördern will, wird das Vorhandensein oder die Errichtung eines 
Wohnhauses vorausgesetzt werden müssen. 
Der Grundbesitz soll zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses oder 
zur Ausübung des eigenen Geschäftsbetriebes dienen. Die Erbauung oder der 
Erwerb von hauptsächlich zur Vermietung bestimmten Häusern kann nicht in 
Betracht kommen. 
4 
Unter die Maßnahmen zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes 
im Sinne des Gesetzes sind insbesondere zu rechnen die Entschuldung oder die
	        
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