Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

(Kapitalabfindung.) 293 
sonstige Verbesserung der Schuldverhältnisse des Grundstücks (z. B. die Umwand- 
lung einer kündbaren Hypothek in eine unkündbare Abtragshypothek), der Aufban 
oder die Wiederherstellung von Wohn= und Wirtschaftsgebäuden, die Vergrößerung 
leistungsunfähigen oder leistungsschwachen Grundbesitzes durch Zukauf geeigneter 
Landflächen, die Vervollständigung von landwirtschaftlichem Inventar, die Aus- 
führung von Meliorationen und dergleichen. Entscheidend ist, daß diese Maß-, 
nahmen nicht nur nützliche und zweckmäßige Verbesserungen darstellen, sondern 
daß sie die wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne einer nachhaltigen Stärkung des 
Grundbesitzes wesentlich beeinflussen. 
5. 
Die Prüsung hat sich darauf zu erstrecken, ob die nützliche Verwendung des 
Geldes in der Person des Antragstellers gewährleistet ist. Hierfür kommen alle 
seine persönlichen und wirtschaftlichen (Gesundheits-, Berufs-, Vermögens-, 
Familien-) Verhältnisse in Betracht. Handelt es sich beispielsweise um den Erwerb 
landwirtschaftlichen Grundbesitzes, so wird zu untersuchen sein, ob der Antragsteller 
an sich und, insbesondere bei verminderter körperlicher Leistungsfähigkeit, nach Zahl, 
Arbeitsfähigkeit und Vorbildung seiner Familienmitglieder, nach seinen Vermögens- 
verhältnissen usw. für den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks überhaupt 
geeignet und bejahendenfalls, welche Besitzgröße für ihn angemessen ist. Kommt 
der Erwerb einer Gartenstelle in Frage, deren Ertrag zum Lebensunterhalt des 
Antragstellers nicht ausreicht, so wird u. a. zu ermitteln sein, ob und inwieweit 
nebenbei ländliche, gewerbliche oder Heimarbeit geleistet werden muß und nach den 
Fähigkeiten des Antragstellers und seiner Angehörigen geleistet werden kann, und 
welche Aussichten und Gelegenheiten in der betreffenden Gegend hierfür gegeben 
sind. Dabei wird es von Wert sein, wenn nicht bloß eine, sondern eine gewisse 
Mannigfaltigkeit von Arbeitsgelegenheit vorhanden ist. Die Kenntnis von der 
Leistungsfähigkeit des Antragstellers in gesundheitlicher Beziehung wird sich in 
der Regel aus der von der Militärbehörde veranlaßten ärztlichen Untersuchung 
gewinnen lassen. Gegebenenfalls ist eine beglaubigte Abschrift des bei den Ver- 
sorgungsakten des Bezirkskommandos befindlichen ärztlichen Gutachtens einzuholen. 
Ferner ist zu prüfen, ob das zu erwerbende Grundstück nach seiner Zweck- 
bestimmung eine angemessene Lage, Größe und Beschaffenheit hat, ob der vom 
Antragsteller zu zahlende Kaufpreis und die sonstigen Kaufbedingungen angemessen, 
ob bie Hypothekenverhältnisse geregelt sind und dergleichen mehr. 
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