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Als Oberbehörde im Sinne der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
30. November 1916 — § 1 Abs. 1 der Besitzsteuerausführungsbestimmungen in
Verbindung mit § 1 der Kriegssteuerausführungsbestimmungen — (Zentralblatt
S. 413 flg.) wird der Vorstand der Rechnungsrevision des Großherzoglichen
Staatsministeriums, Departements der Finanzen, bestimmt.
8 2.
Als Hilfsstellen der Rechnungsämter haben die Gemeindevorstände entsprechend
der für die Veranlagung der Einkommensteuer und der Ergänzungssteuer bestehenden
Vorschriften mitzuwirken.
83.
Die Erhebung der in § 1 bezeichneten Reichssteuern erfolgt in den Städten
Weimar, Eisenach, Apolda, Neustadt a. d. Orla und Weida durch die staatlichen
Steuereinnahmen, im übrigen durch die Rechnungsämter in ihren Dienstbezirken.
84.
Gegen den Besitzsteuer= und den Feststellungsbescheid in Besitzsteuersachen
sowie gegen den endgültigen Kriegssteuerbescheid steht dem Beitragspflichtigen die
Berufung an die nach § 71 des Einkommensteuergesetzes vom 11. März 1908
zu bildende Berufungskommission und gegen deren Entscheidung die Revision an
das Oberverwaltungsgericht zu.
Auf das Rechtsmittelverfahren finden die Vorschriften der §§ 69, 70, 72,
73 und 74 des Einkommensteuergesetzes vom 11. März 1908 und der 8§§ 1, 11,
12 und 14 des Ausführungsgesetzes vom 10. Juli 1912 zum Staatsvertrag
über die Errichtung eines gemeinschaftlichen obersten Verwaltungsgerichts vom
15. Dezember 1910 entsprechende Anwendung. ·
5.
Die zur weiteren Ausführung des Besitzsteuer= und des Kriegssteuergesetzes
und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats erforderlichen
Vorschriften erläßt, auch soweit sie der Landesregierung vorbehalten sind, das
Staatsministerium.