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Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 4. Dezember 1916.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Unteutsch.
(Nr. 296.) Ministerialverordnung vom 1. Dezember 1916 über die Errichtung eines Schieds-
gerichts zur endgültigen Festsetzung von Futtermittelpreisen.
Auf Grund der Bundesratsverordnungen über Futtermittel und über zuckerhaltige
Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 1108, 1114) be-
stimmen wir:
I. Für das Gebiet des Großherzogtums wird ein Schiedsgericht errichtet.
II. Zu Mitgliedern dieses Schiedsgerichts werden bestellt:
1. Herr Hofrat Professor Dr. Immendorf, Jena, zugleich als
Vorsitzender,
2. Herr Regierungsrat Professor Dr. Hobstetter in Jena zugleich
als stellvertretender Vorsitzender,
3. Herr Privatdozent Dr. Zade, Jena,
4. Herr Oberamtmann Dr. Huschke, Lehesten,
5. Herr Getreidehändler Förstel, Jena.
III. Das Schiedsgericht ist beschlußfähig, in einer Besetzung von 3 Mit-
gliedern einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Schriftliche
Abstimmung ist in besonders geeigneten Fällen zulässig.
IV. Anträge an das Schiedsgericht sind an den Vorsitzenden einzureichen.
V. Bei dem Schiedsgericht werden nur die baren Auslagen berechnet.
Weimar, den 1. Dezember 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
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