Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

306 
(Nr. 
Nr. 
1 
77 
77 
77 
V’ 
Die bei dem Landesfuttermittelamt Angestellten haben als solche 
nicht Staatsbeamteneigenschaft. 
5. Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und 
setzt die Grundsätze über Verteilung der Futtermittel fest. Macht sich im 
Verwaltungsrat bei der Beschlußfassung eine Abstimmung nötig, so gibt 
bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
6. Die Kosten des Landesfuttermittelamts werden, soweit sie nicht durch 
eigene Einnahmen gedeckt werden, von den beteiligten Staaten nach dem 
Verhältnis des Wertes der ihnen zugeteilten Futtermittel aufgebracht. Als 
Wert der Futtermittel gilt für diese Berechnung der Preis, den die 
Geschäftsstelle (Nr. 2 Abs. 2) oder bei Bezug ohne ihre Vermittelung der 
empfangende Kommunalverband an den Verkäufer zu entrichten hat. 
Fracht und Spesen bleiben bei der Festsetzung des Preises außer Betracht. 
Weimar, den 8. Dezember 1916. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
303.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 268 bis 271 des Reichs-Gesetzblattes. 
5580. Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Einpfennigstücken aus 
Aluminium. Vom 23. November 1916. 
5581. Bekanntmachung zur Anderung des § 7 der Bekanntmachung über die 
UÜberwachung des Verkehrs mit Seemuscheln vom 2. November 1916. 
Vom 26. November 1916. 
5582. Bekanntmachung über die Beaufsichtigung der Fischversorgung. Vom 
28. November 1916. 
5583. Bekanntmachung über Beschaffung von Papierholz für Zeitungsdruck- 
papier. Vom 30. November 1916. 
5584. Verordnung zur Ergänzung der Bekanntmachung über Gerste aus der 
Ernte 1916. Vom 1. Dezember 1916. 
5585. Bekanntmachung über Kartoffeln. Vom 1. Dezember 1916. 
5586. Bekanntmachung über Kohlrüben. Vom 1. Dezember 1916. 
  
Mr#u#ch Weimatscher Verlag G. m. H. i Wem.#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.