(Sparkasse Neustadt an der Orla.) 311
88.
Rechtsverhältnis zwischen der Sparkasse und den Inhabern der Sparkassebücher.
Die Sparkasse ist berechtigt, an jeden Inhaber und Vorzeiger des Sparkassebuchs den
aus dem Buche sich ergebenden Schuldbetrag an Kapital und Zinsen auszuzahlen, und es
wird die Sparkasse durch jede derartige Zahlung zu dem entsprechenden Betrage von der
Schuldverbindlichkeit befreit.
Wer eine Zabhlung auf ein Sparbuch begehrt, hat das Buch vorzuzeigen und die als-
baldige Abschreibung des zu zahlenden Betrages zuzulassen. Die Sparkasse zahlt auswärtigen
Inhabern auch gegen Einsendung des Buches durch Übersendung mit der Post unter Anrech-
nung der Postgebühren.
Bei Zweifeln an der Berechtigung des Inhabers kann die Auszahlung beanstandet
werden; sie hat jedoch zu erfolgen, wenn der Inhaber seine Berechtigung zur Innehabung des
Sparkassebuches nachweist.
Der ordnungsmäßige Eintrag der Zahlung im Sparkassebuche hat die Beweiskraft einer
gültigen Quittung.
§ 9.
Aufhören der Verzinsung und Gerjährung.
In Ansehung der Einlagen und kapitalisierten Zinsen, die längere Zeit unerhoben geblieben
sind, gelten folgende Bestimmungen:
a) Wird innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren auf eine bei der Sparkasse
gemachte Einlage weder ein neuer Betrag hinzugezahlt, noch eine Rückerhebung
bewirkt, so hört mit dem ersten Tage des auf diesen zehnjährigen Zeitraum folgenden
Monats die Verzinsung des in dem Sparkassebuch verbrieften Guthabens ohne
weiteres auf.
b) Wenn auf ein Sparbuch, bei dem nach a die Verzinsung aufgehört hat, von diesem
Zeitpunkte an während weiterer zwanzig Jahre weder eine Einlage gezahlt noch
eine Rückzahlung bewirkt wird, so kann der Verwaltungsausschuß durch je einmalige
Bekanntmachung im amtlichen Nachrichtenblatt für das Großherzogtum und für den
Neustädter Kreis die Aufforderung erlassen, daß der Inhaber des Buches innerhalb
dreier Monate das Guthaben heben möge.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird Eigentümerin des Guthabens dieser
Sparkasse, alle übrigen Rechte erlöschen.
Meldet sich der Inhaber vor Ablauf der Frist, so trägt er die Kosten der
Bekanntmachungen, die von dem Guthaben abzuziehen sind.
) Die nach b laufende Verjährung wird unterbrochen, wenn während des zwanzig-
jährigen Zeitraums entweder eine neue Einzahlung gemacht oder eine Rückerhebung
bewirkt wird.
Mit der Unterbrechung beginnt die Verzinsung des Guthabens von neuem
gemäß § 6 zu laufen, desgleichen fangen aber auch von der Eintragung der Ein-