Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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Die 
Verfahren: 
(Sparkasse Neustadt an der Orla.) 
zahlung oder Rückerhebung an die Verjährungsfristen unter a und b von neuem 
zu laufen an. 
Wird der Sparkasse durch Vorlage des Sparkassebuches nachgewiesen, daß 
während der unter a und b bestimmten Fristen eine Zinszuschrift in gültiger Form 
eingetragen worden ist, so wird durch diesen Eintrag die Verjährung ebenfalls 
unterbrochen, die für den Neubeginn der Verzinsung und der Verjährung gegebenen 
Vorschriften finden entsprechende Anwendung. 
8 10. 
Kraftloserklärung verlorener und vermißter Sparkassebücher. 
Kraftloserklärung der Sparkassebücher erfolgt in dem nachstehend geregelten 
a) Die Kraftloserklärung ist bei dem Verwaltungsausschuß zu beantragen. 
b) Der Antragsteller hat zur Begründung seines Antrags: 
1. den Verlust des Sparkassebuches sowie diejenigen Tatsachen glaubhaft zu 
machen, von welchen seine Berechtigung abhängt, 
2. sich zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eidesstatt zu erbieten. 
) Wird der Antrag für zulässig erachtet, so hat der Verwaltungsausschuß das Auf- 
gebot zu erlassen und die Sperre des Guthabens anzuordnen. 
d) Das Aufgebot muß enthalten: 
s) 
1. die Bezeichnung des Antragstellers und des Sparkassebuches, 
2. die Aufforderung an den Inhaber des Sparkassebuches, binnen drei Monaten 
seine Rechte bei der Sparkasse anzumelden und das Sparkassebuch vorzulegen, 
3. die Androhung, daß, wenn die Anmeldung von Rechten und die Vorlegung 
des Buches unterbleibt, die Kraftloserklärung des Sparkassebuches erfolgen 
werde. 
Die Bezeichnung der Urkunde soll die Angabe enthalten, für wen das Spar- 
kassebuch bei der ersten Einzahlung ausgestellt worden ist. 
Das Aufgebot ist durch Aushang in den Geschäftsräumen der Sparkasse und durch 
einmalige Einrückung im amtlichen Nachrichtenblatt für das Großherzogtum und 
für den Neustädter Kreis öffentlich bekannt zu machen. Das Aufgebot soll während 
der Anmeldefrist (oben unter 42) ausgehängt bleiben. Auf die Gültigkeit der 
Bekanntmachung hat es jedoch keinen Einfluß, wenn das Schriftstück von dem 
Orte des Aushangs vorzeitig entfernt ist. 
Die Anmeldefrist (d2) läuft von dem Tage ab, an welchem die Einrückung 
des Aufgebots im amtlichen Nachrichtenblatt für das Großherzogtum und für den 
Neustädter Kreis erfolgt ist. 
Meldet der Inhaber des Sparkassebuches vor Ablauf der Anmeldefrist oder nach deren 
Ablauf, aber vor Erlassung der Kraftloserklärung, seine Rechte unter Vorlegung
	        
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