Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

(Sparkasse Neustadt an der Orla.) 313 
des Sparkassebuches an, so hat der Verwaltungsausschuß den Antragsteller hiervon 
zu benachrichtigen und ihm die Einsicht des Sparkassebuches innerhalb einer zu 
bestimmenden Frist zu gestatten. Auf Antrag des Inhabers hat der Verwaltungs- 
ausschuß zur Vorlegung des Sparkassebuches einen Termin zu bestimmey. 
Die Sperre des Guthabens darf erst ausfgehoben werden, nachdem dem 
Antragsteller die Einsicht nach Maßgabe des Abs. 1 gestattet worden ist. 
9) Erfolgt eine Anmeldung, durch welche das von dem Antragsteller zur Begründung 
seines Antrags behauptete Recht bestritten wird, ohne daß jedoch das Sparkassebuch 
vorgelegt wird, so hat der Verwaltungsausschuß nach Beschaffenheit des Falles 
entweder die Kraftloserklärung bis zur endgültigen richterlichen Entscheidung über 
das angemeldete Recht auszusetzen oder aber die Kraftloserklärung abzulehnen. 
h) Erfolgt keine Anmeldung der unter g bezeichneten Art, und wird auch das Spar- 
kassebuch nicht vorgelegt, so ist es durch Beschluß des Verwaltungsausschusses für 
kraftlos zu erklären. 
Vor Erlassung des Beschlusses kann der Verwaltungsausschuß anordnen, daß 
der Antragsteller die Wahrheit einer von ihm aufgestellten Behauptung an Eides- 
statt versichert. Die Abnahme der Versicherung an Eidesstatt erfolgt auf Antrag 
des Verwaltungsausschusses durch das Großherzoglich Sächsische Amtsgericht zu 
Neustadt an der Orla. 
Der Beschluß, durch welchen das Sparkassebuch für kraftlos erklärt wird, ist 
nach Maßgabe der Bestimmungen unter e öffentlich bekannt zu machen. 
i) Ist das Sparbuch für kraftlos erklärt, so kann derjenige, welcher die Kraftlos- 
erklärung erwirkt hat, von der Sparkasse, unbeschadet der Befugnis, den Anspruch 
aus dem Sparkassebuche geltend zu machen, die Ausstellung eines neuen Sparkasse- 
buches an Stelle des für kraftlos erklärten verlangen. 
k) Wird der Antrag auf Einleitung des oben geordneten Verfahrens, betreffend Auf- 
gebot und Sperre des Guthabens, zurückgewiesen oder die Krastloserklärung aus- 
gesetzt oder abgelehnt (k bis h), so kann das (gerichtliche) Aufgebotsverfahren nach 
Maßgabe der Vorschriften beantragt werden, welche in Bezug auf Urkunden der in 
§ 808 des Bürgerlichen Gesetzbuches gedachten Art bestehen. 
1) Das Verfahren vor dem Verwaltungsausschuß der Sparkasse (einschließlich der 
Kraftloserklärung) ist gebührenfrei; die baren Auslagen hat der Antragsteller zu 
tragen und auf Verlangen vorzuschießen. 
m) Die Vorschriften, welche in diesem Paragraphen unter a bis 1 gegeben sind, finden 
auch auf die vor dem 1. Januar 1900 ausgestellten Sparkassebücher Anwendung. 
8 11. 
Anlegung und Verzinsung der Gelder der Sparkasse. 
Alle bei der Sparkasse niedergelegten Gelder werden, sobald sich ein Überschuß gegen den 
zurückzuzahlenden Bedarf zeigt, gegen solche Sicherheit, welche den gesetzlichen Vorschriften über
	        
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