314 (Sparkasse Neustadt an der Orla.)
die Anlegung von Mündelgeld entspricht, in der Regel gegen eine Verzinsung von mindestens
vier vom Hundert ausgeliehen.
Der Verwaltungsausschuß ist berechtigt, unter besonderen Umständen einen geringeren
Zinsfuß zu bewilligen.
Überschüssige Barbestände, deren Ausleihung untunlich ist, kann der Verwaltungsausschuß
gegen Verzinsung und gegen angemessene Sicherstellung bei größeren Bankgeschäften, die durch
Beschluß der Hauptversammlung im voraus als dazu geeignet erklärt worden sind, anlegen,
jedoch auf nicht länger als sechs Monate und bei höchstens einmonatlicher Kündbarkeit.
8 12. ·
SicherstellungderEinlagenundVeservefondödersparkasse.
Der Überschuß, der nach Erfüllung aller der Sparkasse obliegenden Verpflichtungen ver—
bleibt, sowie die von solchem Überschuß erworbenen beweglichen und unbeweglichen Sachen,
einschließlich der der Sparkasse bei ihrer Gründung zuteil gewordenen Geschenke, bilden den
Reservefonds. Derselbe dient zur Sicherstellung der der Sparkasse anvertrauten Einlagen,
etwaige Verluste werden aus ihm gedeckt.
Bei den Jahresabrechnungen der Sparkasse sind Wertpapiere, die einen Börsenpreis
haben, höchstens zu dem Börsenpreise des Zeitpunktes, für den die Berechnung aufgestellt wird,
sofern dieser Preis jedoch den Anschaffungswert übersteigt, höchstens zu dem letzteren anzusetzen.
§ 13.
Verwendung des Eeingewinns der Sparkasse und Zuwendungen aus
ihrem Bermögen.
Die Hälfte des jährlichen Reingewinnes ist dem Reservefonds zuzuschlagen. In besonderen
Fällen kann die Hauptversammlung beschließen, einen geringeren Betrag dem Reservefonds
zuzuführen. Den danach verbleibenden Überschuß des Reingewinnes kann die Hauptversamm-
lung zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken verwenden.
Desgleichen ist sie berechtigt, aus dem Reservesonds Zuwendungen für gemeinnützige
oder wohltätige Zwecke zu machen, falls und soweit er zehn vom Hundert der Einlagen
übersteigt.
In jedem der hier gedachten Fälle ist die Gültigkeit einer Verfügung zu gemeinnützigen
oder wohltätigen Zwecken von der Genehmigung des hohen Protektorats abhängig.
8 14.
Sparkasseverein.
I. Die Leitung und Beaufsichtigung der Angelegenheiten der Sparkasse steht bem Spar-
kasseverein zu. Der Verein besteht aus mindestens 12 Mitgliedern; Beamte der Sparkasse
können nicht Mitglieder des Vereins sein. Der Verein ergänzt sich selbst durch die dem hohen