(Sparkafse Neustadt an der Orla.) 315
Protektorat anzuzeigende Wahl neuer Mitglieder. Mitglieder können nur achtbare Einwohner
der Stadt Neustadt an der Orla werden.
Die Zuwahl neuer Mitglieder kann in jeder beschlußfähigen Versammlung des Vereins
erfolgen. Als gewählt gilt, wer die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
erhält, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Jedes Mitglied, das die Annahme der Wahl
erklärt, erkennt damit gleichzeitig die Satzung als für sich verbindlich an. Jedes Vereins-
mitglied ist verpflichtet, nach besten Kräften für die Zwecke der Sparkasse zu wirken und eine
Wahl zum Ausschußmitgliede auf ein Jahr anzunehmen.
Jedes Mitglied ist berechtigt und verpflichtet, an den Versammlungen und Beschluß-
fassungen des Vereins teilzunehmen und mitzustimmen. Die Tätigkeit der Vereinsmitglieder,
soweit sie dem Verwaltungsausschuß nicht angehören, ist eine ehrenamtliche, für die eine Ver-
gütung nicht gewährt wird.
Den Mitgliedern des Vereins stehen an dem Vermögen der Sparkasse keine Rechte zu,
sie haften demgemäß auch nicht mit ihrem eigenen Vermögen für die Verbindlichkeiten der
Anstalt. Eine vermögensrechtliche Haftung der Vereinsmitglieder gegenüber der Sparkasse kann
nur auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses entstehen.
Die Mitgliedschaft erlischt
#) durch freiwilligen Verzicht. Derselbe kann jederzeit wirksam erklärt werden; von
einem Mitgliede, das gleichzeitig dem Verwaltungsausschuß angehört, aber nur
dann, wenn es seine Pflichten als Ausschußmitglied erfüllt hat;
b) durch Aufgabe des Wohnsitzes in der Stadt Neustadt an der Orla;
c) durch den Tod;
d) durch Ausschließung von der Mitgliedschaft. Dieselbe erfolgt, wenn ein Mitglied
während drei aufeinanderfolgender Jahre ohne Entschuldigung den Hauptversamm-
lungen fernbleibt, oder wenn ein Mitglied die allgemeine Achtung verliert. Über
das Vorliegen der Voraussetzungen unter d entscheidet der Sparkasseverein; die
Ausschließung gilt als vollzogen, wenn mindestens dreiviertel der anwesenden
Mitglieder ihr zugestimmt haben.
Der Antrag auf Ausschließung kann von jedem einzelnen Vereinsmitgliede
gestellt werden und ist dann dem Sparkasseverein zur Entscheidung zu unterbreiten.
II. Falls die Sparkasse zu bestehen aufhört, fällt der nach Erfüllung aller Verbindlich-
keiten verbleibende Vermögensrest nicht den Mitgliedern zu, sondern er wird nach freier
Beschlußfassung des Sparkassevereins mit landesherrlicher Genehmigung zu gemeinnützigen oder
wohltätigen Zwecken, in erster Linie für die Stadt Neustadt an der Orla, verwendet.
8 15.
Der Sparkasseverein beschließt, abgesehen von den in dieser Satzung hervorgehobenen
besonderen Fällen, im allgemeinen über:
1. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und deren Ersatzmänner, sowie
deren Ausscheiden aus dem Verwaltungsausschuß;
1916. 76