Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

316 (Sparkasse Neustadt an der Orla.) 
2. etwaige Anderungen oder Ergänzungen der Satzung, die jedoch erst nach erfolgter 
Genehmigung durch das Großh. S. Staatsministerium und nach Bekanntmachung 
im amtlichen Nachrichtenblatt für das Großherzogtum und für den Neustädter Kreis 
in Kraft treten; 
allgemeine organische Einrichtungen in Bezug auf die Verwaltung der Sparkasse; 
4. über die Anstellung und Entlassung der Beamten der Sparkasse, sowie über die 
ihnen zu gewährenden Besoldungen, etwaigen besonderen Vergütungen und Ruhe- 
gehalte; 
5. über alle diejenigen Angelegenheiten der Sparkasse, die nicht lediglich die Verwaltung 
betreffen, oder die der Verwaltungsausschuß wegen ihrer Wichtigkeit der Entschei- 
dung des Vereins zu überlassen für nötig erachtet. 
Außerdem kann der Verwaltungsausschuß bei schwierigen Beleihungen den Sparkasseverein 
beratend zuziehen. 
Der Sparkasseverein ist berechtigt, in minderwichtigen, seiner Beschlußfassung unterliegen- 
liegenden Angelegenheiten die Entscheidung dem Verwaltungsausschuß zu übertragen. 
Der Sparkasseverein hält alljährlich am 16. Februar, oder, wenn dieser Tag nicht geeignet 
ist, an einem darauffolgenden Tage eine Hauptversammlung ab, in welcher dem Verein Rechen- 
schaft über die Verwaltung und Zustände der Sparkasse durch Vortrag des Jahresabschlusses 
sowie über die im Laufe des verflossenen Verwaltungsjahres vorgekommenen wichtigen Vereins- 
angelegenheiten zu geben ist. In dieser Versammlung hat der Verein serner zu beraten und 
zu beschließen über die von dem Verwaltungsausschuß vorzulegenden Vorschläge über die Ver- 
teilung des Reingewinnes (8 13). Er versammelt sich auch außerdem auf Veranlassung des 
Verwaltungsausschusses so oft, als dieser es für nötig erachtet. 
Eine Vereinsversammlung ist ferner einzuberufen, wenn wenigstens ein Dritteil der 
Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. 
Zu jeder Versammlung des Vereins werden, soweit tunlich, sämtliche Mitglieder durch 
Rundschreiben eingeladen, das den Zweck der Versammlung zu enthalten hat. Der Verein ist 
beschlußfähig, wenn 7 Mitglieder anwesend sind. 
Der Verein beschließt in allen Fällen mit Stimmenmehrheit, sofern nicht nach der Satzung 
in besonderen Fällen eine erhöhte Mehrheit gefordert wird. 
Dringliche Angelegenheiten, mit Ausnahme von Wahlen, können durch schriftliche Ab- 
stimmung erledigt werden. In diesem Falle ist in dem Rundschreiben eine sachgemäße Dar- 
stellung des der Abstimmung unterliegenden Gegenstandes zu geben. 
In den Sitzungen des Vereins führt der Vorsitzende, und, wenn derselbe verhindert ist, 
dessen Stellvertreter den Vorsitz. 
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8 16. 
Berwaltungsausschuß. 
I. Die unmittelbare Leitung, Beaufsichtigung und Erledigung der Verwaltungsgeschäfte 
der Sparkasse steht dem Verwaltungsausschuß zu, der durch den Sparkasseverein aus der Zahl 
der Vereinsmitglieder gewählt wird und aus vier ordentlichen Mitgliedern besteht, nämlich 
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