Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

(Sparkasse Neustadt an der Orla.) 817 
einem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und zwei Rechnungsverständigen. Ein Mitglied des 
Verwaltungsausschusses muß eine rechtskundige Person sein. Der Vorsitzende und die beiden 
Rechnungsverständigen erhalten eine vom Sparkasseverein festzusetzende fortlaufende Vergütung. 
Dem Stellvertreter kann der Sparkasseverein, je nach dem Umfang seiner Tätigkeit, eine 
Entschädigung nach billigem Ermessen bewilligen. In allen Fällen, in denen der Vorsitzende 
verhindert ist, übt der Stellvertreter selbständig die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden im 
vollen Umfange aus. Der Stellvertreter kann auch im übrigen bei Beratung wichtiger Gegen- 
stände auf Antrag eines anderen Mitgliedes des Verwaltungsaueschusses zugezogen werden und 
ist dann stimmberechtigt. Er hat in gleicher Weise mitzuwirken bei der dem Verwaltungs- 
ausschuß obliegenden vorbereitenden Tätigkeit für die Hauptversammlung (s. § 15). 
II. Für mögliche Verhinderungsfälle kann der Sparkasseverein einen oder nach Bedarf zwei 
Ersatzmänner für die rechnungsverständigen Mitglieder wählen, bei der Wahl entscheidet 
Stimmenmehrheit, die Ersatzmänner können, auch ohne daß der Fall der Verhinderung vorliegt, 
auf eine vom Verwaltungsausschuß zu bestimmende Zeit in dringlichen Fällen zum Zwecke der 
Unterstützung herangezogen werden. 
Die von den Ersatzmännern abgegebenen Zeichnungen und schriftlichen Erklärungen haben 
dieselbe Rechtswirkung wie die der ordentlichen Ausschußmitglieder. 
Über eine ihnen zu gewährende Vergütung beschließt der Sparkasseverein. 
l 17. 
I. Die Wahl der ordentlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses erfolgt in der 
Jahresversammlung, die Wahldauer erstreckt sich bis zum 30. Juni des nächsten Jahres. Die 
Wahl ist mittels Stimmzetteln in getrennten Wahlgängen vorzunehmen, als gewählt gilt, wer 
die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die nach Ablauf der Wahlzeit ausscheidenden Mit- 
glieder sind wieder wählbar. Die Wahl durch Zuruf ist zulässig, falls kein Mitglied widerspricht. 
II. Die Wahl der Ausschußmitglieder ist nach der Hauptversammlung sofort dem hohen 
Protektorat zur Genehmigung zu unterbreiten, dabei ist gleichzeitig unter Vorlegung der Monats- 
abschlüsse und der Jahresübersichten über den Zustand und die Fortschritte der Sparkasse zu 
berichten. Nach erfolgter Genehmigung haben die Gewählten Zutritt zu den Geschäftsräumen, 
um sich mit den Geschäften vertraut zu machen. 
„Die Wahl der Ausschußmitglieder ist im amtlichen Nachrichtenblatt für das Großherzogtum 
und für den Neustädter Kreis öffentlich bekannt zu machen. 
Ein Verzeichnis der Mitglieder des Verwaltungsausschusses ist dem Großh. S. Amts- 
gericht zu Neustadt an der Orla alljährlich zu überreichen. 
§ 18. 
Vertretung der Sparkasse und Zeichnung für dieselbe. 
Der Verwaltungsausschuß vertritt die Sparkasse in allen gerichtlichen und außergericht- 
lichen Angelegenheiten dergestalt, daß Rechte und Verbindlichkeiten der Sparkasse durch schrift- 
liche Erklärungen desselben begründet werden. 
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