Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

318 (Sparkasse Neustadt an der Orla.) 
Da durch Höchsten Erlaß Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs vom 12. September 
1845 dem Vorstande (Verwaltungsaueschuß) der Sparkasse insoweit die Eigenschaft einer öffent— 
lichen Behörde beigelegt worden ist, daß die von ihm ausgefertigten Urkunden, wenn sie von 
wenigstens zwei Mitgliedern des Verwaltungsausschusses, deren Wahl im amrlichen Nachrichten- 
blatt für das Großherzogtum und für den Neustädter Kreis zur öffentlichen Kenntnis gebracht 
worden ist, unterzeichnet und mit dem Siegel (Stempel) der Sparkasse versehen werden, als 
öffentliche Urkunden zu betrachten sind, so ist damit die rechtsgültige Form der oben erwähnten 
schrifllichen Erklärungen bezeichnet. Auch bei mündlichen, vor Gericht und anderen Behörden 
abzugebenden Erklärungen wird die Sparkasse durch zwei Mitglieder des Verwaltungsausschusses 
gültig vertreten, unbeschadet der Befugnis des Verwaltungsausschusses, sich durch Bevollmächtigte 
auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten zu lassen. Quittungen über zurückgezahlte Aktiv- 
kapitalien erfordern zu ihrer Gültigkeit außer der Unterschrift zweier Mitglieder des Ver- 
waltungsausschusses noch die Mitunterzeichnung durch den Kassierer und den Buchhalter. 
Jede Bescheinigung über eine Einlage bei der Sparkasse muß in dem Sparkassebuche von 
einem Mitglied des Verwaltungsausschusses, dem Kassierer und dem Buchhalter unterzeichnet sein. 
19. 
Rflichten des Verwaltungsausschusses, Geschäftsgang. 
I. Der Verwaltungsausschuß hat im allgemeinen dafür zu sorgen, daß die Verwaltung 
der Sparkasse im Einklang mit der Satzung und etwaigen satzungsgemäß gefaßten Beschlüssen 
geführt wird. Er beschließt über die laufenden Geschäfte, sorgt für eine baldige erwerbende 
Anlegung der vorrätigen Gelder, beaufsichtigt das Rechnungs-, Kasse= und Ausleihegeschäft und 
bestimmt den Bureauaufwand. Er versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden bezw. dessen 
Siellvertreters, so oft nach deren Ermessen die Geschäfte eine besondere Besprechung und Be- 
schlußfassung erfordern; er beraumt die Versammlungen des Vereins an und bringt alle einer 
Gesamtberatung desselben bedürfenden Gegenstände zum Vortrag. 
II. Die rechnungeverständigen Mitglieder des Verwaltungsausschusses nehmen an den 
festgesetzten Geschaftstagen abwechselnd, und zwar je für die Dauer eines Monats, teil, führen 
das Gegenbuch, unterzeichnen in den Sparkassebüchern die Einnahme= und Ausgabeposten sowie 
die jedesmaligen Abrechnungen des Kassierers. 
III. Dem Vorsitzenden liegt die Geschäftsleitung im allgemeinen und die nächste Ausfsicht 
über die Beamten der Sparkasse ob. Er ist berechtigt, gegen die Beamten wegen begangener 
Ordnungswidrigkeiten oder Pflichtverletzungen Geldstrafen bis zu dreißig Mark zu versügen. 
Eine solche Verfügung kann durch Berufung an den Verwaltungsausschuß innerhalb 2 Wochen 
angefochten werden; dessen Entscheidung ist endgültig. 
IV. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind für pflichtgemäße Erledigung der 
ihnen obliegenden Geschäfte, insbesondere für genaue Befolgung der Satzungsvorschriften, 
verantwortlich. 
V. Der Verwaltungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit 
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig
	        
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