Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

(Gparkafse Neustadt an der Orla.) 319 
bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern, wenn diese übereinstimmender Meinung sind. Ist dieses 
nicht der Fall und sind die zwei anderen ordentlichen Mitglieder verhindert, dann entscheidet 
in dringenden Fällen in der fraglichen Angelegenheit der Sparkasseverein. 
§ 20. 
Bekanntmachungen der Sparkasse. 
Sofern nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist, haben öffentliche Bekanntmachungen 
der Sparkasse im amtlichen Nachrichtenblatt für das Großherzogtum und für den Neustädter 
Kreis oder dem an dessen Stelle tretenden Blatt zu erfolgen. 
8 21. 
Buchführung, Kasse- und Rechnungswesen. 
Das Kasse= und Rechnungswesen der Sparkasse wird durch einen Kassierer und einen 
Buchhalter besorgt. Der Geschäftsbereich etwaiger Hilfskräfte wird durch den Verwaltungs- 
ausschuß je nach den Umständen bestimmt. Der Kassierer hat die Kasse unter Mitverschluß 
des Buchhalters zu führen, und die gesamte Buch= und Rechnungsführung der Anstalt nach 
der ihm erteilten Dienstunterweisung zu erledigen. 
§ 22. 
Dem Buchhalter liegt es in der Hauptsache ob, über die Einlagen und Zahlungen die 
Beaufsichtigung zu führen und die Arbeiten des Kassierers sowie überhaupt die Buchführung 
und das ganze Rechnungswesen entsprechend seiner Dienstunterweisung nachzuprüfen. Der 
Buchhalter hat ferner die schriftlichen Arbeiten zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der 
Verhandlungen schriftlich festzulegen. 
8 23. 
Vorgesetzte Behörde der Beamten der Sparkasse. 
Die nächste vorgesetzte Behörde der Beamten einschließlich des Dieners ist der Verwaltungs- 
ausschuß. Dieser bewilligt auch nach seinem Ermessen einen etwaigen Urlaub und regelt für 
die Dauer eines solchen die Geschäftsverteilung. 
8 24. 
Rechtsverhältnisse der Beamten. 
Mit den Beamten sind kündbare Dienstverträge abzuschließen. Zu einer Anstellung auf 
Lebenszeit ist die Genehmigung des Sparkassevereins erforderlich. Ausscheidenden Beamten 
und Dienern der Sparkasse kann Pensionsberechtigung für sich, ihre Witwen und ihre hinter- 
lassenen ehelichen Kinder gewährt werden. 
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