326 (Landesheilanstalten, Jena.)
Der Direktor der Klinik hat die Befugnis, in geeigneten Fällen Kranke bei
Beköstigung am zweiten Austaltstische in einem Zimmer für sich allein oder nur
mit einem bis drei anderen Kranken zusammen unterzubringen (Mittelklasse).
8§ 17.
Jeder Kranke hat bei seiner Aufnahme einen Kostenvorschuß im Betrage des
Kur= und Verpflegungsgeldes (§ 20) für mindestens 20 Tage bei der Kasse der
klinischen Landesanstalten einzuzahlen. Nur wenn der Direktor der Klinik, in
die ein Kranker aufzunehmen ist, ausdrücklich bezeugt, daß dessen Aufenthalt aller
Voraussicht nach weniger als 20 Tage dauern werde, kann die Aufnahme gegen
Leistung eines geringeren, der voraussichtlichen Dauer des Aufenthaltes entsprechenden
Vorschusses erfolgen. Der Kostenvorschuß muß vor Verbrauch erneuert werden.
8 18.
Von Leistung eines Kostenvorschusses wird regelmäßig dann Abstand genommen,
wenn der Kranke die schriftliche Erklärung einer staatlichen oder Gemeinde-Behörde,
einer Versicherungsanstalt, einer Berufsgenossenschaft oder einer Krankenkasse über—
gibt, in der die Bezahlung aller bis zur Entlassung erwachsenden Kosten zuge-
sichert wird. Die Zusicherung der Zahlung bis zu einem bestimmten Termin
entbindet nur dann von der Leistung eines Vorschusses, wenn dieser Termin so
gestellt ist, daß bis dahin die Entlassung des Kranken nach dem Ermessen des
Direktors möglich erscheint.
19.
Für .Unterkunft, Lieferung von Anstaltskleidung, Bettwäsche und Leibwäsche,
ärztliche Behandlung, gewünschten seelsorgerischen Zuspruch, Pflege und Wartung,
Ernährung einschließlich der notwendigen Sonderernährung, Arznei, einschließlich
der als solche verordneten alkoholischen Getränke und Mineralbrunnen, Reinigungs-
und Heilbäder, ist für jeden Kalendertag des Verweilens eines Kranken in einer
der Kliniken ein Kur= und Verpflegungsgeld in der nachstehend im § 20 fest-
gesetzten Höhe zu entrichten.
Die Anstaltskleidung sowie die Bett= und Leibwäsche wird in der Wasch-
anstalt der klinischen Landesanstalten gereinigt.