Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

(Landesheilanstalten, Jena.) 327 
8 20. 
Das tägliche Kur= und Verpflegungsgeld beträgt 
A. 3 50 F für erwachsene, d. h. solche Kranke, die das zehnte Lebensjahr 
vollendet haben, 
: 2 „ 20 „ für Kinder vom beginnenden zweiten bis zum vollendeten zehnten 
Lebensjahre, 
C: 1 „ 30 „ für Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahre. 
Das unter A, B, C festgesetzte Kur= und Verpflegungsgeld ermäßigt sich auf 
D: 2 80 F frür erwachsene, d. h. solche Kranke, die das zehnte Lebensjahr 
vollendet haben, 
E: 1 „ 80 „ für Kinder vom beginnenden zweiten bis zum vollendeten zehnten 
Lebensjahre, 
F:e 1 „ 10 „ für Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahre, 
die 
a) im Großherzogtum staatsangehörig und zur Staatssteuer veranlagt sind. 
Die Ermäßigung tritt auch dann ein, wenn die Zahlung des Kur= und 
Verpflegungsgeldes von einem solchen Kranken nicht selbst, sondern für 
ihn von einer dritten Person, der die Unterhaltungspflicht des Kranken 
obliegt und die im Großherzogtum staatsangehörig und zur Staatssteuer 
herangezogen ist, oder von einer Krankenkasse geleistet wird; oder 
b) auf Kosten der Großh. Staatskasse — einschließlich der den Direktoren 
der Kliniken zur Verfügung gestellten Mittel zur Aufnahme Kranker, die 
ein klinisches Interesse bieten — aufgenommen sind; oder 
Ic) auf Kosten einer Gemeinde oder eines Armenverbandes des Großherzogtums 
aufgenommen sind; oder 
d) auf Kosten einer Krankenkasse, die ihren Sitz im Großherzogtum hat, 
aufgenommen sind. 
Das unter A festgesetzte Verpflegungsgeld erhöht sich 
G: auf 3 90 F für Kranke, die auf Kosten einer Berufsgenossenschaft (aus- 
genommen die Weimarische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft) oder auf 
Antrag des Reichsversicherungsamtes, eines Oberversicherungsamts oder eines 
Versicherungsamts aufgenommen und im Großherzogtum nicht staatsangehörig 
sind oder diese Staatsangehörigkeit zwar besitzen, aber im Großherzogtum nicht 
zur Staatssteuer herangezogen sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.