(Landesheilanstalten, Jena.) 327
8 20.
Das tägliche Kur= und Verpflegungsgeld beträgt
A. 3 50 F für erwachsene, d. h. solche Kranke, die das zehnte Lebensjahr
vollendet haben,
: 2 „ 20 „ für Kinder vom beginnenden zweiten bis zum vollendeten zehnten
Lebensjahre,
C: 1 „ 30 „ für Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahre.
Das unter A, B, C festgesetzte Kur= und Verpflegungsgeld ermäßigt sich auf
D: 2 80 F frür erwachsene, d. h. solche Kranke, die das zehnte Lebensjahr
vollendet haben,
E: 1 „ 80 „ für Kinder vom beginnenden zweiten bis zum vollendeten zehnten
Lebensjahre,
F:e 1 „ 10 „ für Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahre,
die
a) im Großherzogtum staatsangehörig und zur Staatssteuer veranlagt sind.
Die Ermäßigung tritt auch dann ein, wenn die Zahlung des Kur= und
Verpflegungsgeldes von einem solchen Kranken nicht selbst, sondern für
ihn von einer dritten Person, der die Unterhaltungspflicht des Kranken
obliegt und die im Großherzogtum staatsangehörig und zur Staatssteuer
herangezogen ist, oder von einer Krankenkasse geleistet wird; oder
b) auf Kosten der Großh. Staatskasse — einschließlich der den Direktoren
der Kliniken zur Verfügung gestellten Mittel zur Aufnahme Kranker, die
ein klinisches Interesse bieten — aufgenommen sind; oder
Ic) auf Kosten einer Gemeinde oder eines Armenverbandes des Großherzogtums
aufgenommen sind; oder
d) auf Kosten einer Krankenkasse, die ihren Sitz im Großherzogtum hat,
aufgenommen sind.
Das unter A festgesetzte Verpflegungsgeld erhöht sich
G: auf 3 90 F für Kranke, die auf Kosten einer Berufsgenossenschaft (aus-
genommen die Weimarische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft) oder auf
Antrag des Reichsversicherungsamtes, eines Oberversicherungsamts oder eines
Versicherungsamts aufgenommen und im Großherzogtum nicht staatsangehörig
sind oder diese Staatsangehörigkeit zwar besitzen, aber im Großherzogtum nicht
zur Staatssteuer herangezogen sind.