328 (Landesheilanstalten, Jena.)
I: Für Kinder, die noch an der Brust genährt und mit ihrer der Behandlung
nicht bedürfenden Ernährerin aufgenommen werden, ist als Kur= und Ver-
pflegungsgeld (die Verpflegung der Ernährerin ein gerechnet) der Betrag von
täglich 2 — 30 % bezw. wenn die gleichen Voraussetzungen für die Er-
mäßigung wie bei den Tarifsätzen D, E, F vorliegen, der Betrag von täglich
1 4 80 . zu zahlen.
: Für Personen, die zur Wartung und Pflege von Kranken mitgebracht und auf-
genommen werden, ist täglich für Wohnung, Reinigungsbäder und Verpflegung,
wenn diese am ersten Anstaltstische erfolgt, der Betrag von 3 50 F, und wenn
sie am zweiten Anstaltstische erfolgt, der Betrag von 2—/ 50 F zu zahlen.
K: Schwangere, die in die Frauenklinik nebst Hebammenlehranstalt aufgenommen
werden, bleiben von der Zahlung des tarifmäßigen Kur= und Verpflegungs-
geldes befreit, wenn sie bereit sind, mit zu Unterrichtszwecken zu dienen.
: Für Kranke der Mittelklasse (§ 16 Abs. 2) beträgt das tägliche Kur= und
Verpflegungsgeld 5 —. Es ermäßigt sich auf 4 M 30 F in den Fällen
D a) und d). Der Direktor der Klinik hat die Befugnis, in besonderen Fällen
ein Honorar nach § 14 zu vereinbaren.
8 21.
Neben dem Kur= und Verpflegungsgelde (§ 20) sind nur noch besonders zu
erstatten die Aufwände oder Kosten für Verbandmittel, Bandagen, Bruchbänder,
Brillen und ähnliche Hilfsmittel, für besonders kostspielige Arznei und andere
Heilmittel, für Benutzung des Röntgenapparates zu Durchleuchtungs= oder Heil-
zwecken, für Finsen= und Höhensonnebestrahlungen, für Benutzung des Radiums
und Mesothoriums, für Blutuntersuchungen, für orthopädische Behandlungen und
Massagen, für außerordentliche Wachen und für Kohlensäure-, elektrische Bäder,
elektrische Lichtbäder und Fichtennadelbäder. Diese Aufwände werden den Kranken
mit dem Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt, die Bäder nur mit dem durch die
Verwendung der Kohlensäure und des elektrischen Stromes entstehenden Mehr-
aufwand. Soweit für diese Aufwände bestimmte Einheitssätze aufgestellt werden
können, werden sie in einem Tarif zusammengestellt und den Kranken oder sonst
etwa bei der Zahlung Beteiligten auf Ansuchen mitgeteilt.
§ 22.
Brillen, Bruchbänder, Bandagen, künstliche Glieder, orthopädische Apparate
und sonstige Heilmittel, die einem die Anstalten verlassenden Kranken als zu seinem