(Landesheilanstalten, Jena.) 329
Fortkommen unbedingt nötig mitgegeben werden müssen, sind von diesem selbst
oder von der für ihn zahlenden dritten Stelle, von Berufsgenossenschaften, Ver—
sicherungsanstalten und Krankenkassen aber nur soweit deren gesetzliche Verpflichtung
sich erstreckt, zu ersetzen.
8 238.
Die Rechnungen über das Kur= und Verpflegungsgeld und über die daneben
noch zu erstattenden besonderen Aufwände (§ 21) werden, wenn der Aufenthalt
eines Kranken nicht über 3 Wochen dauert, bei seiner Entlassung, bei längerem
Aufenthalte regelmäßig von 3 zu 3 Wochen ausgefertigt. Zur Bezahlung der
Rechnung wird eine zweiwöchige Frist gewährt. Die Beteiligten haben das Recht,
auf Feststellung einer Kostenrechnung bei dem Verwaltungsdirektorium der Großh.
Landesheilanstalten in Jena anzutragen. Gegen die Feststellung des Verwaltungs-
direktoriums findet Beschwerde an das Großherzogliche Staatsministerium, Depar-
tement des Junern, statt. Weder der Antrag auf Feststellung noch die Beschwerde
gegen die erfolgte Feststellung haben aufschiebende Wirkung.
IV. Besondere Bedingungen für Ausländer.
§ 24.
Für Reichsausländer erhöhen sich der Pensionspreis und das Kur= und Ver-
pflegungsgeld um die Hälfte.
Die Erhöhung findet nicht statt, wenn der Ausländer auf Kosten einer Ge-
meinde oder eines Armenverbandes des Großherzogtums oder einer Krankenkasse,
die ihren Sitz im Großherzogtum hat, zu verpflegen sind.
Reichsausländer haben bei der Aufnahme einen Kostenvorschuß im Betrage
des Pensionspreises oder des Kur= und Verpflegungsgelds für mindestens 30 Tage
bei der Kasse der klinischen Landesanstalten einzuzahlen. Die Bestimmungen des
§ 17 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
V. Schlußbestimmungen.
§ 25.
Die über die Aufnahme von Kranken in die Großherzoglich Sächsischen
klinischen Landesanstalten zwischen dem Großherzogtum einerseits und anderen
Staaten, Korporationen, Vereinen, Kassen oder Personen andererseits abgeschlossenen
1916. 79