Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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2. dem Prorektor der Universität, seinem Stellvertreter und einem ardent- 
lichen Professor, der auf Vorschlag des Senats von den Großherzoglich 
und Herzoglich Sächsischen Regierungen ernannt wird. 
Den Vorsitz führt der Präsident des Oberverwaltungsgerichts oder sein 
Stellvertreter. 
III. 
Die Dienststrafkammer entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern; 
ein Mitglied ist stets der Ordinarius der Universität oder sein Stellvertreter. 
An den Verhandlungen des Dienststrafgerichtshofs nehmen drei Mitglieder 
des Oberverwaltungsgerichts und zwei Angehörige der Universität teil. 
IV. 
Das Verfahren bei den Dienststrafbehörden richtet sich nach den Bestim— 
mungen des Staatsbeamtengesetzes für das Großherzogtum Sachsen. 
Weimar, den 5. Dezember 1916. Meiningen, den 10. Dezember 1916. 
Großherzoglich Sächs. Staatsministerium. Herzoglich Sächf. Staatsministerium. 
Rothe. i. B. 
Trinks. 
Altenburg, den 14. Dezember 1916. Gotha, den 16. Dezember 1916. 
Herzoglich Sächf. Staatsministerium. Herzoglich Sächs. Staatsministerium. 
Wussow. b. Bassewitz. 
  
(Nr. 317.) Ministerialverordnung vom 21. Dezember 1916 über die Beschaffung von Papierholz. 
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung über Beschaffung von Papierholz. 
für Zeitungsdruckvapier vom 30. November 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 1305). 
wird bestimmt: 
Zuständige Behörde im Sinne von § 9 Abs. 2 ist der Bezirksdirektor. 
Weimar, den 21. Dezember 1916. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
#ruck Weunarlicher Verlag G. m. b. H in Weim#.
	        
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