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84.
Sobald für die eximierten Grundstücke eines Amtsgerichtsbezirks Benn ber nrbelten
vom Staatsministerium Bestimmung nach Art. 4 der Höchsten Verord-
nung vom 11. März 1908 getroffen worden ist, hat das Vermessungs-
amt mit den Arbeiten zur Aufstellung des Verzeichnisses zu beginnen.
§5.
Das Hofmarschallamt, die Forsttaxationskommission, die Forst- A#teestüung das Ber-
revierverwaltungen und die Rechnungsämter sowie alle sonst bei der andere Bebörden.
Verwaltung fiskalischen Grundbesitzes in Betracht kommenden Behörden
und Stellen, ebenso die Amtsgerichte, haben auf Ersuchen dem Ver-
messungsamte bei der Aufstellung des Verzeichnisses durch Auskunft-
erteilung, Vornahme von Erörterungen und Teilnahme an Verhand-
lungen Beistand zu leisten und alle Bemühungen des Vermessungsamts,
die auf Feststellung der Verhältnisse der eximierten Grundstücke gerichtet
sind, zu unterstützen.
Insbesondere haben die genannten Behörden und Stellen dem
Vermessungsamt auf Antrag die in ihrer Verwahrung befindlichen, tun-
lichst auf den neuesten Stand gebrachten geometrischen Pläue, Flächen-
zusammenstellungen und sonstigen Nachweise über die eximierten Grund-
stücke zum Gebrauche zu überlassen.
86.
Die Karte (8 3) ist vom Vermessungsamt auf Grund der vor— Derstellung der Karte.
handenen geometrischen Pläne unter entsprechender Beachtung der für
die Anfertigung der Flurkarten bestehenden Vorschriften herzustellen.
Bei den eximierten Forsten sind in der Regel die Forstgrundrisse der
Forsttaxationskommission zu Grunde zu legen.
Wird ein geometrischer Plan über eximierte Grundstücke nicht auf-
gefunden, so ist an den Vermessungsdirektor zu berichten, der nötigen-
falls die Entschließung des Staatsministeriums wegen Herstellung der
Karte einholt.
8 7.
Das Vermessungsamt hat die vorhandenen geometrischen Pläne vor
ihrer Benutzung mit den Flurkarten und Grundstückskatastern der an-
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