Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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Numerierung der 
Grundstücke. 
grenzenden Bezirke zu vergleichen und Unstimmigkeiten — nötigenfalls 
unter Beachtung der Vorschriften der §§ 72 bis 76 der Ministerial- 
verordnung, betreffend die Grundsteuerkataster und das Verfahren zur 
Erhaltung der Uebereinstimmung zwischen Grundbuch und Grundsteuer- 
kataster, vom 26. Januar 1911 (Regierungsblatt S. 60) — zu 
beseitigen. 
Forstgrundrisse dürfen nur im Einbenehmen mit der Forsttaxations- 
kommission berichtigt werden. 
Daß die Vergleichung stattgefunden hat, und daß die dabei hervor- 
getretenen Unstimmigkeiten beseitigt worden sind, ist aktlich nachzuweisen. 
88. 
Alle noch nicht auf den geometrischen Plänen nachgewiesenen 
Gebäude und Veränderungen im Gebäudebestande sind in die Karte 
einzutragen, Kulturartveränderungen nur dann, wenn sie als wesentlich 
und dauernd anzusehen sind und ihre Eintragung von der zur Ver— 
waltung des eximierten Grundstücks berufenen Behörde (Hofmarschallamt 
oder Forstrevierverwaltung) beantragt wird. 
Die nötigen geometrischen Unterlagen für die Eintragung der 
Kulturartveränderungen bei Forstgrundstücken hat die Forstrevierverwal- 
tung zu liefern. 
§ 9. 
Ergeben sich bei Herstellung der Karte Verhältnisse, welche die 
Grundbuchanlegung zu erschweren geeignet sind, so hat das Vermessungs- 
amt, nötigenfalls im Einbenehmen mit dem Amtsgericht, auf Beseitigung 
der Anstände hinzuwirken. Insbesondere hat dies bei Überbauten zu 
geschehen. 
8 10. 
Die eximierten Grundstücke sind auf der Karte zu numerieren. 
Hierbei ist folgendes zu beachten: 
1. In der Regel erhält jede zusammenhängende, eine wirtschaft- 
liche Einheit bildende Grundfläche eine Nummer. 
Feder Forstort gilt als eine solche wirtschaftliche Einheit.
	        
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