Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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2. Bestehen für einzelne Teile der Grundfläche besondere Rechts— 
verhältnisse, oder ist sie auf mehreren Kartenblättern dargestellt, 
so erhält jeder Teil eine besondere Nummer. 
Kommt jedoch für einen Teil der Grundfläche eine Dienst- 
barkeit oder eine Reallast in Frage, so kann von einer be- 
sonderen Nummer für den Teil abgesehen werden, wenn hier- 
von Verwirrung nicht zu besorgen ist. (Vergl. Grundbuch- 
ordnung, § 6.) 
3. In Zweifelsfällen hat sich das Vermessungsamt mit der zur 
Verwaltung des eximierten Grundstücks berufenen Behörde 
zu verständigen. 
4. Die Numerierung erfolgt fortlaufend für sämtliche eximierte 
Grundstücke des Amtsgerichtsbezirks. Sie hat in der Regel 
bei dem am nördlichsten gelegenen Grundstück mit 1 zu be- 
ginnen und beim sidlichsten Grundstück zu enden, ohne daß 
jedoch die Nummerfolge der auf dem einzelnen Kartenblatte 
dargestellten Grundstücke unterbrochen wird. 
8 11. 
Auf Grund der Karte hat das Vermessungsamt ein Fundbuch derstellung eines 
über die eximierten Grundstücke des Amtsgerichtsbezirks nach dem in Fundhuche. 
der Anlage A enthaltenen Muster herzustellen. 9 
Hierbei finden die Bestimmungen über die Entwerfung der 2 
Fundbücher bei Neumessungen, die im Wege der Landesvermessung aus- & 
geführt werden, entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dieser 
Verordnung etwas anderes ergibt. 
8 12. 
Eine allgemeine Neuberechnung des Flächeninhalts der eximierten 
Grundstücke findet nicht statt, sondern es sind die Flächen, die sich aus den 
Flächenverzeichnissen des Vermessungsamts und der zur Verwaltung der 
Grundstücke berufenen Behörden sowie der Forsttaxationskommission 
ergeben, in das Fundbuch aufzunehmen.
	        
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