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2. Bestehen für einzelne Teile der Grundfläche besondere Rechts—
verhältnisse, oder ist sie auf mehreren Kartenblättern dargestellt,
so erhält jeder Teil eine besondere Nummer.
Kommt jedoch für einen Teil der Grundfläche eine Dienst-
barkeit oder eine Reallast in Frage, so kann von einer be-
sonderen Nummer für den Teil abgesehen werden, wenn hier-
von Verwirrung nicht zu besorgen ist. (Vergl. Grundbuch-
ordnung, § 6.)
3. In Zweifelsfällen hat sich das Vermessungsamt mit der zur
Verwaltung des eximierten Grundstücks berufenen Behörde
zu verständigen.
4. Die Numerierung erfolgt fortlaufend für sämtliche eximierte
Grundstücke des Amtsgerichtsbezirks. Sie hat in der Regel
bei dem am nördlichsten gelegenen Grundstück mit 1 zu be-
ginnen und beim sidlichsten Grundstück zu enden, ohne daß
jedoch die Nummerfolge der auf dem einzelnen Kartenblatte
dargestellten Grundstücke unterbrochen wird.
8 11.
Auf Grund der Karte hat das Vermessungsamt ein Fundbuch derstellung eines
über die eximierten Grundstücke des Amtsgerichtsbezirks nach dem in Fundhuche.
der Anlage A enthaltenen Muster herzustellen. 9
Hierbei finden die Bestimmungen über die Entwerfung der 2
Fundbücher bei Neumessungen, die im Wege der Landesvermessung aus- &
geführt werden, entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dieser
Verordnung etwas anderes ergibt.
8 12.
Eine allgemeine Neuberechnung des Flächeninhalts der eximierten
Grundstücke findet nicht statt, sondern es sind die Flächen, die sich aus den
Flächenverzeichnissen des Vermessungsamts und der zur Verwaltung der
Grundstücke berufenen Behörden sowie der Forsttaxationskommission
ergeben, in das Fundbuch aufzunehmen.