342
Fehlt jedoch eine Flächenangabe, oder ist die vorhandene augen-
scheinlich unrichtig, so ist die Fläche nach der Karte neu zu berechnen.
Ist eine gerichtliche Urkunde vorhanden, so darf in Bezug auf den
Flächengehalt von der in der Urkunde enthaltenen Angabe nur im Ein-
benehmen mit dem Amtsgericht abgewichen werden.
8 13.
Prüfung der Karte Nach Fertigstellung der Karte und des Fundbuchs hat das Ver-
und des Fundbuchs. messungsamt beide den zur Verwaltung der Grundstücke berufenen
Behörden, soweit Forstgrundstücke in Betracht kommen, auch der Forst-
taxationskommission, zur Prüfung vorzulegen mit dem Ersuchen, etwaige
Beanstandungen längstens innerhalb 4 Wochen beim Vermessungsamt
anzubringen.
Die Beanstandungen sind vom Vermessungsamte zu erörtern und
tunlichst im Einbenehmen mit der Behörde, welche die Beanstandung
angebracht hat, nötigenfalls nach mündlicher Verhandlung, zu erledigen.
Gelingt die Erledigung nicht, so ist an den Vermessungsdirektor
zu berichten, der nötigenfalls die Entscheidung des Staatsministeriums
einholt.
8 14.
Aufstellung des Ber- Auf Grund des Fundbuchs hat das Vermessungsamt unter Be-
beichnisses. achtung der Vorschriften der §§ 1 und 2 sowie unter entsprechender
Anwendung des § 3 der Ministerialverordnung, betreffend die Herstellung
der Unterlagen für die Grundbuchanlegung durch die Vermessungsämter,
vom 23. Dezember 1908 (Regierungsblatt S. 413) das Verzeichnis
er. der eximierten Grundstücke nach dem in der Anlage B enthaltenen
— Muster aufzustellen.
Die Grundstücke sind auf jedem Konto ihrer Nummerfolge nach
aufzuführen.
§ 15.
— Das Vermessungsamt hat jeder der zur Verwaltung der eximierten
Grundstücke berufenen Behörden, soweit Forstgrundstücke in Betracht
kommen, auch der Forsttaxationskommission, einen beglaubigten Auszug
aus dem Verzeichnis zur Anerkennung zu übersenden.