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8 20.
Hersterleung, eines Weiter hat das Vermessungsamt für seine Zwecke ein Grundstücks-
buch unter entsprechender Anwendung der §§ 8 und 9 der Ministerial-
verordnung vom 23. Dezember 1908 herzustellen. Eine Nummerkontrolle
(Ministerialverordnung vom 26. Januar 1911, §8§ 59, 89) wird nicht
angelegt.
8 21.
Mitzeiungen on das Sodann hat das Vermessungsamt dem Grundbuchamt eine be-
glaubigte Abschrift des Verzeichnisses der eximierten Grundstücke (Höchste
Verordnung vom 11. März 1908, Art. 49 Abs. 4) sowie ein „Eigen-
tümer- und Grundstücksverzeichnis“ mitzuteilen und darüber, daß dies
geschehen, dem Vermessungsdirektor Anzeige zu erstatten.
In die beglaubigte Abschrift des Verzeichnisses der eximierten
Grundstücke sind nur die noch gültigen Eintragungen aufzunehmen.
Zum Eigentümer= und Grundstücksverzeichnis sind die Muster ent-
sprechend zu verwenden, welche die Anlagen E und F zur Ministerial-
verordnung, betreffend das Grundbuchwesen, vom 12. März 1908
(Regierungsblatt S. 127) enthalten. Die Einträge in den Vordruck
nach Muster E haben gemäß § 1 zu lauten:
Großherzoglich Sächsischer Kammerfiskus (Kronfiskus) und
Großherzoglich Sächsischer Kammerfiskus.
§ 22.
Somsee, uktegeanbe Die Vorschriften der §§ 15 und 18 der Ministerialverordnung vom
amte, gegenkher #em 23. Dezember 1908 finden entsprechende Anwendung.
8 23.
Zeknischen ersabren Das bei Herstellung des Verzeichnisses der eximierten Grundstücke,
der Karte (§ 3), des Fundbuchs (8 11) und des Grundstücksbuchs
(§ 20) einzuhaltende technische Verfahren bestimmt der Vermessungs-
direktor.
Auch hat er die nötigen Vordrucke herstellen zu lassen.