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§ 37.
*t ¾ Auszüge aus dem Verzeichnisse der erimierten Grundstücke sind
mierten Grundstücke. unter entsprechender Beachtung der für Auszüge aus dem Grundstücks-
kataster geltenden Vorschriften nach dem in Anlage F enthaltenen
Muuster anzufertigen.
9 5 38.
vechnschze Verkabren des F das technische Verfahren und die Vordrucke gilt die Vorschrift
e
Abschnitt II.
Vorschriften für bie Zeit nach der Grundbuchanlegung.
8 39.
t be Anwen- . « ,-
Flknsgpsßsrbleässperi chttmkxsn Von der Zeit ab, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzu
des EN und sehen ist, finden
ders 7 Zanar a) die Vorschriften der §§ 24, 26 bis 35, 37 und 38 dieser
Verordnung,
b) die Vorschriften der §§ 91 Abs. 2, 92 Abs. 1 und 3, 94
bis 100, 102 und 103 der Ministerialverordnung vom
26. Januar 1911
entsprechende Anwendung.
8 40.
Übergänge eximierter Grundstücke von dem einen Konto auf das
andere (8 25), Ausflurungen (88 26 und 27) und Einflurungen (8 28),
sofern damit eine Eigentumsveränderung verbunden ist, sowie Teilungen
und Vereinigungen (88 29 bis 33) dürfen nur auf Grund von Mit-
teilungen des Grundbuchamts (Ministerialverordnung vom 26. Januar
1911, § 95) in das Verzeichnis der eximierten Grundstücke eingetragen
werden.
* 41.
Besonbere Borschrift Werden hinsichtlich eximierter Grundstücke, die bei der Grundbuch-
iert
Baschtllch erenterter anlegung ein Grundbuchblatt nicht erhalten haben, Veränderungen in
Srunhbuchobatz nich- das Verzeichnis der eximierten Grundstücke eingetragen, so findet, solange
ein Grundbuchblatt nicht angelegt ist, § 16 der Ministerialverordnung
vom 23. Dezember 1908 auch weiterhin entsprechende Anwendung.