§ 3. Der Verband Thüringischer Arbeitsnachweise hat die Berichte (Fehl-
anzeigen) so zeitig an das Kaiserliche Statistische Amt, Abteilung für Arbeiter-
statistik, in Berlin weiter zu geben, daß sie dort spätestens am 10. des auf den
Berichtsmonat folgenden Monats eingehen. Nicht weiter zu geben sind die Be-
richte (Fehlanzeigen) von Arbeitsnachweisen, die voraussichtlich weniger als 200
Stellen im Jahre besetzen werden.
Gleichzeitig hat der Verband Thüringischer Arbeitsnachweise einen Textbericht
über die Lage des Arbeitsmarkts in seinem Bezirk an das Kaiserliche Statistische
Amt zu erstatten.
§ 4. Nach § 16 des Stellenvermittlergesetzes werden Leiter und Angestellte
eines nicht gewerbsmäßigen Arbeitsnachweises mit Geldstrafe bis zu einhundert-
fünfzig Mark oder mit Haft bestroft, wenn sie den Bestimmungen in § 1, 2 dieser
Verordnung zuwiderhandeln.
§ 5. Durch diese Verordnung wird die Ministerialverordnung vom 4. Juni
1915 über die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise (Regierungsblatt
S. 161) nicht berührt.
Weimar, den 4. Januar 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Slevogt i. G.
(Nr. 2.) Ministerialverordnung vom 5. Januar 1916 zur Ausführung der Bundesratsver-
ordnung vom 29. November 1915 über Abänderung der Verordnung zur
Regelung der Preise für Schlachtschweine und Schweinefleisch.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Abänderung der Verordnung zur
Regelung der Preise für Schlachtschweine und Schweinefleisch (Reichs-Gesetzblatt
S. 725), vom 29. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 788) bestimmen wir:
1. Der Vertrieb von aus dem Ausland eingeführten Schweinen, frischem
(rohem) Schweinefleisch und frischem (rohem) Fett, das aus dem Ausland ein-
geführt wird, darf nur durch die vom Gemeindevorstande bestimmten Stellen und
nach vom Gemeindevorstande zu erlassenden Vorschriften erfolgen.