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2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geld-
strafe bis zu 1500 “ bestraft.
Weimar, den 5. Januar 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 3.) Ministerialbekanntmachung über den Verkehr mit Meningokokkenserum.
Vom 1. Januar 1916 ab kommt Meningokokkenserum (Genickstarreserum, Serum
antimeningiticum), das der staatlichen Prüfung im Königlichen Institut für experi-
mentale Therapie in Frankfurt a. M. unterlegen hat, in den Arzneiverkehr. Die
Abgabe ist nur den Apotheken und nur gegen ärztliches Rezept gestattet. Es be-
stehen zwei Packungen, je zu 10 und 20 cem. Andere Meningokokkensera dürfen
in den Apotheken nicht abgegeben werden.
Die Serumfläschchen tragen auf der Umhüllung bezw. dem Etikett die Fabri-
kationsstätte und das Staatswappen sowie die Angabe über den Inhalt des
Fläschchens in Kubikzentimetern und die Kontrollnummer der staatlichen Prüfung.
Die Plombe trägt auf der einen Seite die Angabe der Wertigkeit des Serums,
auf der anderen das Staatswappen.
Die näheren Bestimmungen über Prüfung, Abgabe und Einziehung des
Serums sind von dem Königlich Preußischen Minister des Innern erlassen worden
und außer in den amtlichen preußischen Blättern (Reichs= und Staatsanzeiger,
Ministerialblatt für Medizinalangelegenheiten) in den Fachblättern (Pharmazeutische
Zeitung und Apothekerzeitung 1915) bekannt gemacht. Diese Bestimmungen sind
auch für die Apotheker des Großherzogtums bindend.
Weimar, den 10. Januar 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
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