Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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Anlage G. 
(§ 44) 
Eigenbelitzzeugnis. 
Daß der Großherzoglich Sächsische Kammerfiskus (Kronfiskus) das 
Grundstück V90K. des Verzeichnisses der eximierten Grundstücke 
des Amtsgerichtsbezirks Weimar bereits am 1. Januar 1903 als ihm 
gehörend besessen hat und jetzt noch als ihm gehörend besitzt, wird bezeugt. 
Weimar, den 
Großherzoglich Sächs. Hofmarschallamt. 
(Stempel) 
*) Dieses Muster ist für die Fälle bestimmt, in denen eine Erwerbsurkunde aus der Zeit 
nach dem 31. Dezember 1902 nicht in Frage kommt. Erwerbsurkunden aus früherer Zeit 
sind nicht aufzuführen. 
Mehrere Fälle können, wenn sie denselben Amtsgerichtsbezirk betreffen, in einem Zeugnisse 
zusammengefaßt werden. —
	        
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