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Zweiter Teil.
Fortführung der Werzeichnisse der eximierten Grundstücke.
Abschnitt I.
Vorschriften für die Zeit während der Grundbuchanlegung.
24. In das Verzeichnis einzutragende Veränderungen.
25. Ubergänge eximierter Grundstücke von dem einen Konto auf das andere.
r1 NAus flurungen.
28. Einflurungen.
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31 Teilungen und Vereinigungen.
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34. Bau= und Kulturartveränderungen.
35. Berichtigungen.
36. Bekanntmachung von Veränderungen an das Grundbuchamt.
37. Auszüge aus dem Verzeichnisse der eximierten Grundstücke.
38. Technisches Verfahren und Vordrucke.
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Abschnitt II.
Vorschriften für die Zeit nach der Grundbuchanlegung.
8 39 Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Abschnitts I und der Ministerial-
8 40 verordnung vom 26. Januar 1911.
8 41. Besondere Vorschrift hinsichtlich eximierter Grundstücke, die ein Grundbuchblatt nicht
erhalten haben.
Dritter Teil.
Ergänzende Gestimmungen zur Ministerialverordnung, betreffend das Grund-
buchwesen, vom 12. Qärz 1908 (Regierungsblatt S. 127) für die Übernahme des
Inhalts des Werzeichnisses der eximierten Grundstücke in das Grundbuch.
§s 42. Nummerbezeichnung der Grundstücke im Grundbuch.
§ 43. Flächenangabe und Grundstücksbeschreibung im Grundbuch.
§ 44. Eintragung in Abteilung 1 Spalte 3 des Grundbuchs, soweit elne Erwerbsurkunde
nicht vorhanden ist.