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egierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1916.
Nr. 72.
Inhalt- Winisterialverordnung über die Ausführung des Gesetzes betr. Höchstpreise vom 4. August
4 in der Gassung der VBekanntmachung vom 17. Dezember 1914. S.
(Nr. 321.) Ministerialverordnung vom 31. Dezember 1916 über die Ausführung des Gesetzes
betr. Höchsipreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 516).
81.
Zur Festsetzung des Übernahmepreises für Gegenstände des Kriegsbedarfs oder
Gegenstände, die bei der Herstellung oder dem Betriebe von Kriegsbedarfsartikeln
zur Verwendung gelangen können, sind, wenn für sie Höchstpreise zurzeit der auf
Grund des § 2 des Gesetzes, berrssen Höchstpreise in der Fassung vom 17. De-
zember 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 516) erfolgten Enteignung bestanden, die
Großherzogl. Bezirksdirektoren zuständig (Ministerialverordnungen vom 23. und
28. Dezember 1914, Regierungsblatt S. 440 und 461).
Das Gleiche gilt, wenn die Enteignung auf Grund der Bekanntmachung
über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915, 9. Oktober 1915
und 25. November 1915 (Rrichs-Gesetzblatt S. 357, 645 und 778) angeordnet
ist und zurzeit der Enteignung Höchstpreise bestanden haben.
8 2.
Die Festsetzung des Ubernahmepreises und die Ermittelung des Empfangs-
berechtigten erfolgt nur in Streitfällen.
1916.
Ausgegeben in Weimar am 22. Februar 1917. 90