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8 3.
Die Entscheidung erfolgt im Beschlußverfahren ohne mündliche Verhandlung,
doch kann mündliche Verhandlung angeordnet werden.
84.
Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Als beteiligt gelten:
die Behörde, welche das Eigentum übertragen hat, die Person, auf welche das
Eigentum übertragen worden ist, der bisherige Eigentümer und sonstige dinglich
Berechtigte. Als beteiligt können auch andere Personen zugelassen werden, die ein
berechtigtes Interesse an der Festsetzung des Übernahmepreises nachweisen.
8 6.
Wird die Beeidigung eines Zeugen oder Sachpverständigen für erforderlich
erachtet, so ist die Rechtshülfe der Gerichte in Anspruch zu nehmen.
86.
Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Den beteiligten
Behörden steht das Recht der Akteneinsicht zu.
8 7.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Reich zur Last, soweit sie nicht einem
Beteiligten auferlegt werden.
88.
Der Bezirksdirektor veranlaßt die Überweisung des festgesetzten Übernahme-
preises an die Empfangsberechtigten binnen 2 Wochen nach der Festsetzung. Bei
Zweifel über die Person des Empfangsberechtigten kann die Hinterlegung bei der
Reichsbank angeordnet werden.
Weimar, den 31. Dezember 1916.
Großherzoglich Sächfsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
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