Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

390 (Sparkasse Stotternheim.) 
Der Zweck der Sparkasse besteht darin, eine einfache Gelegenheit zur sicheren verzinslichen 
Anlegung von Geldern zu bieten, sowie unter den aus der Satzung ersichtlichen Bedingungen 
Geld auszuleihen. 
82. 
Die Sparkasse wird nach Maßgabe der Satzung unter Aufsicht der Gemeindebehörden 
verwaltet. 
Dem Großherzoglichen Bezirksdirektor, dem Bezirksausschuß und weiter dem Groß— 
herzoglichen Staatsministerium, Departement des Innern, steht das Recht der Oberaufsicht 
über die Sparkasse zu. Der erstere hat zunächst insbesondere darüber zu wachen, daß die 
Anstalt der Satzung entsprechend verwaltet wird, und ist zu diesem Zwecke berechtigt, nicht 
nur selbst jederzeit Einsicht von dem gesamten Geschäftsbetriebe der Anstalt zu nehmen, sondern 
auch auf Kosten der letzteren Sachverständige zur Untersuchung der Geschäftsverwaltung an 
Ort und Stelle zu senden und die etwa gefundenen Mißstände abzustellen. 
83. 
Von dem erwachsenden Gewinn werden zunächst die laufenden Verwaltungskosten bestritten, 
der verbleibende Überschuß aber zur Bildung einer Rücklage (Reservefonds) verwendet. 
Die anzusammelnde Rücklage bietet die nächste Sicherheit für die Einlagen. Dieselbe 
wird zwar mit der Sparkasse verwaltet, jedoch von der letzteren getrennt und in einem beson- 
deren Anhange zur Sparkassenrechnung verrechnet. 
Die dieser Rücklage zugewiesenen Kapitalien müssen stets zinsbar angelegt sein, und soll 
der Zinsertrag alljährlich dem werbenden Kapitale hinzugefügt werden. 
Sobald sich die Rücklage über 10 % der Einlagen erhebt, fällt der übersteigende Betrag 
der Gemeindekasse Stotternheim zu. 
Außerdem wird eine getrennt zu verwaltende Kursrücklage gebildet.. Diese dient zur 
Deckung etwaiger Kursverluste. Ihr wird der etwaige Kursgewinn beim Verkauf oder bei 
Auslosung von Wertpapieren spätestens am Jahresschlusse zugeschrieben. Die Zinsen dieser 
Rücklage werden ihr hinzugerechnet. 
Weiter sind dieser Kursrücklage jährlich mindestens 3% des Roh-Reingewinnes zu- 
zuführen. 
Sparkassenbücher. 
8 4. 
Jeder Einleger erhält ein mit dem Stempel der Sparkasse versehenes Sparkassenbuch, in 
welches Vor- und Zuname, der Wohnort des Einlegers sowie seine Einlagen und Abhebungen 
genau eingetragen werden. 
Die in den Sparkassenbüchern gemachten Einträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der 
Namensunterschrift des Kassierers und des Gegenbuchführers. Den Sparkassenbüchern sind 
gegenwärtige Satzungen im Auszuge beizufügen. 
Für das Buch sind bei der Ausfertigung desselben 15 Ze zu entrichten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.