(Sparkasse Stotternheim.) 393
Vormundschaftsgerichts beigebracht ist. Der Nachweis der Genehmigung durch den
Gegenvormund oder das Vormundschaftsgericht ist nicht erforderlich, wenn der
Vormund (Beistand oder Pfleger) seine Befreiung hiervon auf Grund der §§ 1852,
1855, 1903, 1904 oder 1917 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachweist.
Will der Einleger nach der Erledigung der Vormundschaft über das Guthaben weiter
verfügen, so hat er eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichtes über die Aufhebung der
Vormundschaft vorzulegen.
Wenn er beabsichtigt, das Guthaben weiterhin bei der Sparkasse ganz oder teilwelse stehen
zu lassen, so hat er das Mündelsparkassenbuch zurückzugeben, und das Konto wird auf ein
gewöhnliches Sparkassenbuch übertragen.
Gesperrte Sparkassenbücher.
8S 1I.
In den Fällen, in welchen für eine Einlage die Bestimmung getroffen wird, daß eine
Auszahlung nicht vor dem Ablauf eines bestimmten Zeitraumes oder vor dem Eintritt der
Volljährigkeit eines Minderjährigen (zu dessen Gunsten die Einlage gemacht wird) erfolgen soll,
werden „Gesperrte Sparkassenbücher“ ausgegeben, welche sowohl auf dem Umschlage wie auf
dem ersten Blatte als solche augenfällig kenntlich gemacht werden.
Auf gesperrte Sparkassenbücher werden Auszahlungen an Kapital und Zinsen nicht eher
geleistet, als bis der bestimmte Zeitraum abgelaufen oder die bestimmte Tatsache eingetreten
bezügl. der Eintritt dieser Tatsache unmöglich geworden ist.
Sollen die anfallenden Zinsen von der Sperrung ausgeschlossen sein, so muß dieses aus-
drücklich vorbehalten werden.
Ist die Einlage bei einer Frau bis zur Verheiratung oder bei einem Manne bis zum
Eintritt in den Militärdienst gesperrt, so endigt die Sperrung auch dann, wenn die Frau,
ohne zu heiraten, das 40., der Mann, ohne in das aktive Heer oder die Marine eingetreten
zu sein, das 25. Lebensjahr erreicht hat.
Der Zeitpunkt, mit welchem die Sperrung aufhört, ist auf dem ersten Blatte des Spar-
buches genau zu vermerken. Nach Eintritt dieses Zeitpunktes kann auf Antrag desjenigen, auf
dessen Namen das Sparkassenbuch lautet, eine weitere Sperrung bestimmt werden.
Der Sparkassenvorstand kann auf Antrag die Auszahlung vor dem Zeitpunkte, mit welchem
die Sperrung aufhört, beschließen, wenn derjenige, auf dessen Namen das Sparkassenbuch
lautet, sich in drückender Not befindet.
6 Ist die Einlage nachweislich von einem im Deutschen Reiche wohnenden Dritten gemacht,
so muß dieser vor der Beschlußfassung mit seinen etwaigen Einwendungen, an die jedoch der
Sparkassenvorstand nicht gebunden ist, gehört werden.
Verfall der Einlagen.
12.
Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und kapitalisierten Zinsen
gelten folgende Bestimmungen: