394 (Sparkasse Stotternheim.)
a) Wird zu einer bei der Sparkasse gemachten Einlage 10 Jahre lang weder eine neue
Einlage auf dasselbe Einlagebuch hinzugezahlt, noch auch in diesem Zeitraum ein
Teil der schon gemachten Einlagen zurückgenommen, noch Zinsen der Einlagen auch
nur einmal erhoben oder auf Verlangen im Sparkassenbuch zugeschrieben, so hört
mit dem ersten Tage des auf diesen 10jährigen Zeitraum folgenden Monats die
Verzinsung des auf ein solches Einlagebuch in Anspruch zu nehmenden Guthabens
ohne weiteres auf.
b) Werden dann auf ein solches Einlagebuch, bei welchem nach der Bestimmung unter
#) die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkte an weitere 20 Jahre hin-
durch weder eine neue Einlage an die Sparkasse eingezahlt, noch auch die Einlage
ganz oder teilweise zurückgefordert, so hat der Sparkassenvorstand eine öffentliche
Aufforderung in der Weimar. Zeitung und im Erfurter Allg. Anzeiger an den
Inhaber des Buches zu erlassen, innerhalb 3 Monaten die Einlagen nebst Zinsen
zurückzuziehen. Die Aufforderung ist nach Ablauf eines Monates zu wiederholen.
Nach dem Ablauf dieser Frist von der ersten Bekanntmachung ab fällt ein
solches Einlagenbuch mit dem Kapital und Zinsen der Sparkasse eigentümlich zu
und der frühere Eigentümer sowie der Inhaber des Buches verliert alle Rechte daran.
Meldet sich aber der Inhaber vor Ablauf dieser Frist, so werden die Kosten
der oben erwähnten Bekanntmachung vom Betrage des Einlagebuches abgezogen.
c) Ist nach der Bestimmung unter a) die Verzinsung eines Guthabens eingestellt
worden, und in dem darauffolgenden 20 jährigen Zeitraum wird von einem Inhaber
des Einlagenbuches irgend eine Zahlung darauf erhoben oder abgeschrieben, oder es
wird eine neue Einlage darauf gemacht und in dasselbe Buch eingetragen, so wird
dadurch die nach der Bestimmung unter b) bedungene Verjährung unterbrochen und
es beginnt dann die Verzinsung des verbleibenden Guthabens von neuem mit dem
ersten Tage des auf eine solche Zurücknahme oder neue Einlage folgenden Werk-
tages. Zugleich aber fängt auch von der Zeit der erhobenen Zahlung oder der
bewirkten Einlage die unter a) und b) vertragsmäßig bestimmte Verjährungsfrist
in gleicher Weise wieder zu laufen an; dasselbe tritt dann auch in den folgenden
Fällen gleichmäßig ein.
Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern.
8 13.
Die Kraftloserklärung abhanden gekommener Sparkassenbücher richtet sich nach den
§§ 60—72 des Ausführungs-Gesetzes vom 5. April 1899 zum Bürgerl. Gesetzbuche.
VGon der Ausleihung.
8 14.
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder sind, soweit sie nicht zur Verzinsung oder zu
sonstigen Ausgaben bereit zu halten sind, verzinslich auszuleihen.
Die Höhe des Zinsfußes wird vom Gemeinderat festgesetzt.