(Sparkasse Stotternheim.) 395
Die Ausleihung erfolgt:
1. gegen eine sichere Hypothek oder sichere Grundschuld an in Deutschland, vornehmlich
im Großherzogtum Sachsen gelegenen Grundstücken (§ 211 d. Ausf. z. B. G.-B.).
Die Sicherheit bemißt sich nach den für die Anlegung von Mündelgeld landes-
gesetzlich festgestellten Grundsätzen.
Es dürfen nicht beliehen werden:
1. Grundstücke und Gebäude, soweit deren Wert auf industrieller Nutzung
beruht und der Sparkassen-Vorstand eine Gefährdung der Sicherheit des
Darlehens für vorliegend erachtet:
2. Grundstücke, die durch ihre Ausnutzung verschlechtert werden (Lehm-, Ton-
oder Kiesgruben, Torfstiche usw.).
2. an politische Gemeinden des Deutschen Reiches, sowie an Kirchen= und Schulgemeinden
des Großherzogtums unter Bürgschaft der politischen Gemeinden gegen Schuldver-
schreibungen, welche von ihren gesetzlichen Vertretern ausgestellt und mit Genehmi-
gung der vorgesetzten Behörde versehen sind.
Darlehen an die Gemeinde Stotternheim bedürfen der Genehmigung des
Bezirksausschusses, sobald sie mehr als 15 vom Hundert der Einlagen betragen.
3. durch Anlage in mündelsicheren Wertpapieren (§ 1807 Ziff. 2—4 des B. G.-B.
und § 212 des A. G. v. 5. 4. 1899), insbesondere in Schuldverschreibungen der
Großh. Landeskreditkasse.
4. auf Handschein gegen Verpfändung mündelsicherer Wertpapiere mit Zinsleiste und
Zinsscheinen (§ 1807 Ziff. 2—4 d. B. G.-B. und § 212 d. A.-G. v. 5. 4. 1899,
§8§ 1204 ff. und § 1293 des B. G.-B.), so jedoch, daß auf die zu verpfändenden
Wertpapiere nur bis zu 75 % des Kurswertes Darlehen gewährt werden.
5. gegen die Verpfändung von Sparkassenbüchern deutscher mündelsicherer Sparkassen
bis zu 75% des Wertes.
Kann die Ausleihung nicht in der unter 1—5 bezeichneten Weise erfolgen, so sind die
verfügbaren Gelder bei einer in 8 1808 des B. G.-B. und unter 214 des A. G. v. 5. 4. 1899
bezeichneten Bank oder bei einer mündelsicheren Sparkasse des Großherzogtums verzinslich
anzulegen. Außerdem können solche Gelder bis zu einem Betrage von 30.000 J/ bei einer
durch Beschluß des Gemeinderates zu bestimmenden deutschen Bank in laufender Rechnung
angelegt werden. Der betreffende Gemeinderatsbeschluß bedarf der Genehmigung des Groß-
herzoglichen Bezirksdirektors.
#15.
Es kann auf Verlangen der Kasse oder des Darlehnsnehmers eine Tilgungsrate festgestellt
werden, welche neben dem Uberschuß des fortlaufenden vom ganzen ursprünglichen Kapitale zu
zahlenden Zinsbetrages ½ % oder ein Vielfaches hiervon betragen muß.