Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

396 (Sparkasse Stotternheim.) 
Verwaltung der Sparkasse. 
8 16. 
Die Führung, Leitung und Beaufsichtigung der Verwaltungsgeschäfte liegt dem Sparkassen- 
vorstande ob, der aus folgenden Mitgliedern besteht: 
a dem Bürgermeister als Vorsitzenden, 
b) dessen Stellvertreter, 
c) vier Bürgern, welche nach Maßgabe der Bestimmung der Gemeindeordnung zu 
Gemeindeämtern wählbar sind und die durch den Gemeinderat in beschlußfähiger 
Sitzung mit Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt werden. 
Von den unter c) genannten Mitgliedern scheiden am Schlusse jeden Rechnungsjahres 
diejenigen beiden aus, die am längsten tätig sind; sie sind aber wieder wählbar. 
Die Wahlen haben alljährlich in der ersten Sitzung des Gemeinderates zu erfolgen. 
Zum erstenmale werden von den unter a) genannten Mitgliedern zwei auf ein Jahr und 
zwei auf zwei Jahre gewählt. Die Gewählten bleiben auch nach Ablauf ihrer Wahldauer in 
Tätigkeit, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Scheidet im Laufe einer Wahlperiode ein 
Vorstandsmitglied aus, so hat Ersatzwahl stattzufinden. 
Die Namen der Vorstandsmitglieder sind alljährlich öffentlich bekannt zu machen. 
Kein Mitglied darf in der Verwaltung eines anderen Stotternheimer Geldinstitutes 
tätig sein. 
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger dürfen nicht 
zugleich Mitglieder des Sparkassenvorstandes sein. Entsteht die Schwägerschaft im Laufe der 
Wahldauer, so scheidet dasjenige Mitglied aus, durch welches das Hindernis herbeigeführt 
worden ist, und an seine Stelle wird ein Ersatzmann gewählt. 
Alle bei der Kassenverwaltung und den Kassenrevisionen beteiligten Personen sind zur 
Amtsverschwiegenheit verpflichtet. 
17. 
Alle Darlehns-Aufnahmegesuche, sowie überhaupt alle die Sparkasse betreffenden Gesuche 
sind bei dem Vorsitzenden anzubringen, und es liegt ihm die Prüfung der Urkunden, die Akten- 
führung, der Vortrag bei der Beratung, sowie überhaupt die Beaufsichtigung der laufenden 
Geschäfte ob. · 
818. 
Nach vorgängiger Prüfung der Anmeldungen bez. der mit überreichten Urkunden hat sie 
der Vorsitzende den fünf Vorstandsmitgliedern mitzuteilen und mit ihnen darüber sowie über 
alle übrigen die Sparkasse betreffenden Sachen Entschließung zu fassen, wobei Stimmenmehrheit 
und bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Bei Übereinstimmung des 
Vorsitzenden steht diesem, bei Stimmengleichheit jedem Vorstandsmitgliede das Recht zu, die 
Sache an den Gemeinderat zur endgültigen Entscheidung zu verweisen. 
Bei den durch den Vorsitzenden anberaumten Beratungen haben alle fünf Vorstands- 
mitglieder zu erscheinen; der Vorstand ist aber auch beschlußfähig, wenn nur drei Mitglieder 
außer dem Vorsitzenden erschienen sind.
	        
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