Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

(Sparkasse Stotternheim.) 397 
Da der Kassierer mit den Verwallungsgeschäften der Sparkasse hinlänglich vertraut sein 
muß, so ist er zu allen Beratungen des Vorstandes, jedoch ohne Stimmrecht, zuzuziehen. 
Dem Bürgermeister liegt die genaue Überwachung darüber ob, daß in jedem einzelnen 
Falle die festgestellten Normen für die Ausleihungen nicht nur von dem Sparkassenvorstande 
beobachtet, sondern auch bei Ausfertigung der Schuldurkunden wirklich erfüllt sind. 
Es darf kein Darlehen aus der Sparkasse ausgezahlt werden, ehe nicht die Bescheinigung 
über die erfolgte Prüfung von Seiten des Bürgermeisters vorgelegt worden ist. 
Die Prüfung der Schuldurkunden ist durch einen vom Gemeinderate zu ernennenden, aus 
der Sparkasse zu honorierenden Rechtsbeistand, der die Fähigkeit zum Richteramt besitzt, im 
einzelnen Falle nach Ermessen des Vorstandes zu bewirken. 
8 19. 
Vollmachten zur Prozeßführung und zur Eingehung von Rechtsgeschäften für die Sparkasse 
auszustellen, Erklärungen über auszuleihende Kapitalien und über Löschung der der Sparkasse 
bestellten Hypotheken und Privilegien, sowie überhaupt rechtsverbindliche Erklärungen aller Art 
abzugeben, ist der Vorsitzende mit einem Vorstandsmitgliede befugt. 
Quittungen über zurückgezahlte Darlehnskapitalien der Sparkasse und über die von solchen 
Kapitalien gezahlten Zinsen (wie über alle bei der Sparkasse gemachten Einlagen und 
Rücknahmen, s. § 4 Abs. 2) müssen die Unterschriften des Kassierers und des Gegenbuch- 
führers tragen. 
8 20. 
Der Kassierer sowie der Gegenbuchführer werden vom Gemeinderat widerruflich gewählt 
und sind in öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates vom Gemeindevorstande zu verpflichten. 
Dem Kassierer liegt die Führung und der Abschluß der Hauptbücher sowie die Einnahme und 
Ansgabe der Gelder unter seiner Verantwortlichkeit ob. Er hat eine in ihrer Höhe von dem 
Gemeinderat festgesetzte Kaution zu stellen. 
Der Gegenbuchführer hat die Gegenbuchführung sowie alle vorkommenden Schreibarbeiten 
zu besorgen. Der Kassierer und der Gegenbuchführrr sind noch mit weiteren vom Gemeinderat 
genehmigten Dienstanweisungen zu versehen. 
Der Kassierer und Gegenbuchführer können im Falle ihrer Behinderung durch ein 
Vorstandemitglied zeitweilig vertreten werden. 
8 21. 
Alle eigentlichen Geldgeschäfte dürfen nur in den Geschäftsräumen der Sparkasse vor- 
genommen werden. 
Die der Sparkasse gehörigen Gelder und sonstigen Werte sowie die hinterlegten Wert- 
papiere, Urkunden und anderen Pfandstücke sind in feuer= und diebessicheren Geldschränken 
aufzubewahren. Die Geldschränke müssen je unter getrenntem Verschlusse des Kassierers und 
eines Vorstandsmitgliedes stehen. 
1916. 92
	        
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