(Sparkasse Stotternheim.) 397
Da der Kassierer mit den Verwallungsgeschäften der Sparkasse hinlänglich vertraut sein
muß, so ist er zu allen Beratungen des Vorstandes, jedoch ohne Stimmrecht, zuzuziehen.
Dem Bürgermeister liegt die genaue Überwachung darüber ob, daß in jedem einzelnen
Falle die festgestellten Normen für die Ausleihungen nicht nur von dem Sparkassenvorstande
beobachtet, sondern auch bei Ausfertigung der Schuldurkunden wirklich erfüllt sind.
Es darf kein Darlehen aus der Sparkasse ausgezahlt werden, ehe nicht die Bescheinigung
über die erfolgte Prüfung von Seiten des Bürgermeisters vorgelegt worden ist.
Die Prüfung der Schuldurkunden ist durch einen vom Gemeinderate zu ernennenden, aus
der Sparkasse zu honorierenden Rechtsbeistand, der die Fähigkeit zum Richteramt besitzt, im
einzelnen Falle nach Ermessen des Vorstandes zu bewirken.
8 19.
Vollmachten zur Prozeßführung und zur Eingehung von Rechtsgeschäften für die Sparkasse
auszustellen, Erklärungen über auszuleihende Kapitalien und über Löschung der der Sparkasse
bestellten Hypotheken und Privilegien, sowie überhaupt rechtsverbindliche Erklärungen aller Art
abzugeben, ist der Vorsitzende mit einem Vorstandsmitgliede befugt.
Quittungen über zurückgezahlte Darlehnskapitalien der Sparkasse und über die von solchen
Kapitalien gezahlten Zinsen (wie über alle bei der Sparkasse gemachten Einlagen und
Rücknahmen, s. § 4 Abs. 2) müssen die Unterschriften des Kassierers und des Gegenbuch-
führers tragen.
8 20.
Der Kassierer sowie der Gegenbuchführer werden vom Gemeinderat widerruflich gewählt
und sind in öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates vom Gemeindevorstande zu verpflichten.
Dem Kassierer liegt die Führung und der Abschluß der Hauptbücher sowie die Einnahme und
Ansgabe der Gelder unter seiner Verantwortlichkeit ob. Er hat eine in ihrer Höhe von dem
Gemeinderat festgesetzte Kaution zu stellen.
Der Gegenbuchführer hat die Gegenbuchführung sowie alle vorkommenden Schreibarbeiten
zu besorgen. Der Kassierer und der Gegenbuchführrr sind noch mit weiteren vom Gemeinderat
genehmigten Dienstanweisungen zu versehen.
Der Kassierer und Gegenbuchführer können im Falle ihrer Behinderung durch ein
Vorstandemitglied zeitweilig vertreten werden.
8 21.
Alle eigentlichen Geldgeschäfte dürfen nur in den Geschäftsräumen der Sparkasse vor-
genommen werden.
Die der Sparkasse gehörigen Gelder und sonstigen Werte sowie die hinterlegten Wert-
papiere, Urkunden und anderen Pfandstücke sind in feuer= und diebessicheren Geldschränken
aufzubewahren. Die Geldschränke müssen je unter getrenntem Verschlusse des Kassierers und
eines Vorstandsmitgliedes stehen.
1916. 92