398 (Sparkasse Stotternheim.)
Die Mäntel der Wertpapiere dürfen mit den Zinsleisten und Zinsscheinen nicht in dem—
selben Geldschranke aufbewahrt werden.
Die Aufbewahrung der Wertgegenstände der Sparkasse kann auch bei den im 8 14, letzter
Absatz, genannten Instituten in geschlossenen Depots erfolgen.
Die Kassenbeamten sind verpflichtet, in dringenden Fällen auch außerhalb der regelmäßigen
Geschäftsstunden Sparkassengeschäfte vorzunehmen.
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Spätestens bis Ende April jeden Jahres ist die Sparkassenrechnung über das letzte
Geschäftsjahr vom Kassierer zu fertigen, von dem Gegenbuchführer zu prüfen und durch den
Gemeindevorstand, nachdem sie dem Sparkassenvorstand vorgelegen hat, dem Gemeinderate zur
weiteren Prüsung und Entlastung zu übergeben.
Die Entlastung ist jedenfalls bis zum August des dem Geschäftsjahre folgenden Jahres
zu bewirken. «
Der Gemeinderat hat die Rechnung einem Sachverständigen (Revisor) zur nochmaligen
Prüfung zu überweisen.
Die Jahresrechnung ist dem Großherzoglichen Bezirksdirektor in doppelter Ausfertigung
einzureichen.
Wie die Sparer berechtigt sind, die Einsichtnahme ihrer eigenen bei der Sparkasse geführten
Konten zum Zwecke der Vergleichung mit den Sparkassenbüchern zu verlangen, so sind sie auf
Anfordern gehalten, dem revidierenden Beamten die Sparkassenbücher zur Einsichtnahme und
Vergleichung mit den Sparkassenkonten vorzulegen.
§ 23.
Diese Satzung tritt am 1. Jannar 1915 in Krast. Mit diesem Tage gilt die bisherige
Satzung als aufgehoben.
Stotternheim, den 18. Juni 1914.
Der Gemeindevorstand. Der Gemeinderat.
Eger. Ludwig, stellv. Vorf.