Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

398 (Sparkasse Stotternheim.) 
Die Mäntel der Wertpapiere dürfen mit den Zinsleisten und Zinsscheinen nicht in dem— 
selben Geldschranke aufbewahrt werden. 
Die Aufbewahrung der Wertgegenstände der Sparkasse kann auch bei den im 8 14, letzter 
Absatz, genannten Instituten in geschlossenen Depots erfolgen. 
Die Kassenbeamten sind verpflichtet, in dringenden Fällen auch außerhalb der regelmäßigen 
Geschäftsstunden Sparkassengeschäfte vorzunehmen. 
*22 
Spätestens bis Ende April jeden Jahres ist die Sparkassenrechnung über das letzte 
Geschäftsjahr vom Kassierer zu fertigen, von dem Gegenbuchführer zu prüfen und durch den 
Gemeindevorstand, nachdem sie dem Sparkassenvorstand vorgelegen hat, dem Gemeinderate zur 
weiteren Prüsung und Entlastung zu übergeben. 
Die Entlastung ist jedenfalls bis zum August des dem Geschäftsjahre folgenden Jahres 
zu bewirken. « 
Der Gemeinderat hat die Rechnung einem Sachverständigen (Revisor) zur nochmaligen 
Prüfung zu überweisen. 
Die Jahresrechnung ist dem Großherzoglichen Bezirksdirektor in doppelter Ausfertigung 
einzureichen. 
Wie die Sparer berechtigt sind, die Einsichtnahme ihrer eigenen bei der Sparkasse geführten 
Konten zum Zwecke der Vergleichung mit den Sparkassenbüchern zu verlangen, so sind sie auf 
Anfordern gehalten, dem revidierenden Beamten die Sparkassenbücher zur Einsichtnahme und 
Vergleichung mit den Sparkassenkonten vorzulegen. 
§ 23. 
Diese Satzung tritt am 1. Jannar 1915 in Krast. Mit diesem Tage gilt die bisherige 
Satzung als aufgehoben. 
Stotternheim, den 18. Juni 1914. 
Der Gemeindevorstand. Der Gemeinderat. 
Eger. Ludwig, stellv. Vorf. 
 
	        
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