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Zuständige Behörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist der Großherzog-
liche Bezirksdirektor, höhere Verwaltungsbehörde das Großherzogliche Staats-
ministerium, Departement des Innern.
Weimar, den 15. Januar 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 17.) Ministerialbekanntmachung über Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Unter Hinweis auf 8 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs
vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung des Reichskanzlers vom
9. Januar 1916 über Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Regie-
rungsblatt S. 331) zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Weimar, den 14. Januar 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slebogt.
Bekanntmachung,
betreffend
#nderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 9. Januar 1916.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetz-
blatt S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechsel-
protestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzblatt S. 321) sowie auf Grund der Bekanntmachung
des Bundesrats vom 6. Januar 1916 (Reichs Gesetzblatt S. 2), betreffend die Fristen des
Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie
folgt geändert.
1. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Abs. v unter B und C folgende Fassung:
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Ostpreußen in den Regierungsbezirken
Allenstein und Gumbinnen sowie in den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind,
oder mit solchen in anderen Teilen Ostpreußens oder im Stadikreise Danzig zahlbaren
gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem
der bezeichneten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gumbinnen, Kreise
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