Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

Gerdauen und Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zah- 
lung vorgezeigt: « 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis 
einschließlich 28. Januar 1916 eingetreten ist, 
am 31. Januar 1916; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Januar 1916 oder später eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, werden 
erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis 
einschließlich 28. April 1916 eingetreten ist, 
am 1. Mai 1916; « 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. April 1916 oder später eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts nach den 
obigen Vorschriften besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein davon betroffener 
Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungs- 
tage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vor- 
zeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Ver- 
langen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite 
des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für 
solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage 
der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im 
Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so 
ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ 
einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, näm- 
lich vo. ab". Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, 
ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat 
der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen 
Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch 
nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein 
Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur 
Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am 
nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die 
Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Januar oder 1. Mai 1916 
(Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 9. Januar 1916. Der Eeichskanzler. 
In Bertretung: 
Kraetke. 
  
#ruch Weimarischer Verlag G. m# b. H. ta Welme-.
	        
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