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egierungsblatt
für das
Grohherzwg#um Sachsen.
Jahrgang 1916.
Nr. 9.
Inhalt: Ministerialverordnung über die Hausschlachtungen von Schweinen. S. 27. — Ministerial-
verordnung über die Kegelung der Preise für Schlachtschweine und Schweinefleisch. S. 28. —
Ministerialbekanntmachung über die Zusammensetzung der Rommission zur Prüfung für das
Lehramt an höheren Schulen in Zena. S. 29. — Inhaltsverzeichnis aus dem CKeichs-Gesetz-
blat.t S. 30. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Meich. S. 30.
(Nr. 32.) Ministerialverordnung vom 21. Februar 1916 über die Hausschlachtungen von
Schweinen.
Auf Grund des Gesetzes vom 7. Jannar 1854 (Regierungsblatt S. 17) be-
stimmen wir:
§1. Hausschlachtungen von Schweinen sind nur mit Genehmigung des
Gemeindevorstandes zulässig. Ohne Genehmigung gestattet bleibt die Hausschlach-
tung für diejenigen Schweine, welche mindestens 6 Wochen in dem Anwesen dessen
gefüttert worden sind, für den die Schlachtung erfolgt. Der Gemeindevorstand
ist befugt, auzuordnen, daß jede Hausschlachtung, auch wenn sie der Genehmigung
nicht unterliegt, der Anmeldung bedarf.
8§ 2. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gewähr für ordnungs-
mäßige Zubereitung und Aufbewahrung der herzustellenden Erzeugnisse nicht ge-
geben ist oder wenn durch die Schlachtung mit Rücksicht auf die zu versorgenden
1916.
Ausgegeben in Weimar am 29. Februar 1916. 9