Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

28 
Angehörigen dessen, für den die Schlachtung erfolgen soll, übermäßige Vorräte 
gesichert werden. 
§ 3. Gegen die Versagung der Genehmigung durch den Gemeindevorstand 
ist Beschwerde an den Großherzoglichen Bezirksdirektor zulässsg, der endgültig 
entscheidet. 
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis 
zu 150 MA oder Haft bis zu 6 Wochen bestraft. 
Weimar, den 21. Februar 1916. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 33.) Ministerialverordnung vom 21. Februar 1916 über die Regelung der Preise für 
Schlachtschweine und Schweinefleisch. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung zur Regelung der Preise für Schlacht- 
schweine und Schweinefleisch vom 14. Februar 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 99) 
bestimmen wir: 
1. Kommunalverband ist der Verwaltungsbezirk, Vorstand des Kommunal= 
verbandes der Großherzogliche Bezirksdirektor. 
2. Zuständige Behörde (§§ 5, 6, 14 der Bundesratsverordnung) ist der 
Gemeindevorstand. 
Der Gemeindevorstand ist befugt, die nach § 9 Abs. 1 der Bundesratsver- 
ordnung zulässigen Anordnungen zu erlassen. 
3. Höhere Verwaltungsbehörde ist der Großherzogliche Bezirksdirektor. 
4. Die nach § 3 der Bundesratsverordnung zu erlassenden Anordnungen 
trifft der Großherzogliche Bezirksdirektor. 
5. Die nach § 7 Abs. 1 zu treffenden Festsetzungen und Bestimmungen 
erfolgen, soweit sie von den Gemeinden zu treffen sind, durch den Gemeindevorstand. 
6. Falls Schweine nicht nüchtern gewogen verkauft werden, ist von dem 
ermittelten Lebendgewicht ein Abzug von 5 vom Hundert zu machen. Das Er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.