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(Nr. 41.) Ministerialverordnung vom 28. Februar 1916 über den Verkehr mit Leimleder.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 24. Februar 1916 über den
Verkehr mit Leimleder (Reichs-Gesetzblatt S. 113) wird bestimmt:
Zuständige Behörde im Sinne des § 8 und höhere Verwaltungsbehörde ist
der Großherzogliche Bezirksdirektor.
Weimar, den 28. Februar 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 42.) Ministerialverordnung vom 29. Februar 1916 über das Schlachten von Rindvieh
und Schweinen.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzblatt
S. 515) und der Bundesratsverordnung vom 25. September /4. November 1915
(Reichs-Gesetzblatt S. 607/728) bestimmen wir:
§ 1. Rindvieh (auch Kälber) im Gewicht von weniger als 300 kg und
Schweine im Gewicht von weniger als 80 kg dürfen weder geschlachtet noch zum
Schlachten verkauft werden.
Von dem Verbot ausgenommen sind männliche Kälber im Alter von mehr
als 3 Wochen mit einem Gewicht von weniger als 100 kg.
Gewicht im Sinne dieser Verordnung ist das Lebendgewicht unmittelbar vor
dem Schlachten.
§ 2. Das Verbot (§ 1) findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die
erfolgen, weil zu befürchten steht, daß das Tier an einer Erkrankung verenden
werde, oder weil es infolge eines Unglücksfalls sofort getötet werden muß. Solche
Schlachtungen sind jedoch innerhalb von 2 Tagen nach der Schlachtung bei der
Ortspolizeibehörde des Schlachtungsorts anzuzeigen, die die Anzeige an den zu-
ständigen Bezirksdirektor weiterreicht.