Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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§ 3. Ausnahmen von dem Verbot des § 1 können in Einzelfällen beim 
Vorliegen eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses oder aus anderen Gründen 
(z. B. Nichteignung zur Aufzucht) vom Großherzoglichen Bezirksdirektor zugelassen 
werden. Die Anträge sind beim Gemeindevorstand des Wohnorts des Tierbesitzers 
zu stellen. 
Die Erlanbnis zur Schlachtung weiblicher Kälber wird erteilt, wenn der 
Besitzer nachweist, daß er wenigstens zwei Drittel der in seiner Wirtschaft ange- 
fallenen Kälber innerhalb der letzten 6 Monate vor Stellung des Gesuchs zur 
Aufzucht abgesetzt hat. Doch müssen die Kälber ein Alter von mindestens 
3 Wochen haben. 
§ 4. Die Genehmigung zur Schlachtung wird schriftlich erteilt und ist vor 
der Schlachtung dem zuständigen Fleischbeschauer vorzulegen. 
§ 5. Das Verbot des 8§ 1 findet keine Anwendung auf Tiere, die nach- 
weislich außerhalb des Großherzogtums angekauft und in das Großherzogtum ein- 
geführt worden sind. 
§ 6. Wer Großvieh, Kälber und Schweine geschlachtet (ganz oder zerlegt) 
aus dem Großherzogtum ausführen will, bedarf dazu eines Erlaubnisscheins, der 
von dem Bezirksdirektor ausgestellt wird, aus dessen Bezirk die Ausfuhr er- 
folgen soll. 
Ohne diesen Erlaubnisschein ist die Ausfuhr weder mit der Eisenbahn noch 
auf Landwegen gestattet. 
§ 7. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach § 5 
der Bundesratsverordnung vom 26. August 1915 mit Geldstrafe bis zu 1500 = 
oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten, oder nach § 17 der Bundesratsverordnung 
vom 25. September 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe 
bis zu 1500 J bestraft. 
§ 8. Die von den Großherzoglichen Bezirksdirektoren erlassenen Verbote der 
Schlachtung von Rindvieh und Schweinen treten außer Kraft. 
Weimar, den 29. Februar 1916. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
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